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obschwebende Irrungen aus dem Grunde verglichen und beygeleget. Der Inhalt dieses merkwürdigen Receßes, worin man die Schweinfurtische Abrede zum Grunde legte, ist in folgenden Punkten begriffen:

1) das Stift Wirzburg überläßt dem Kur- und Fürstlichen Hause Sachsen, die Stadt und das Amt Meiningen in der Eigenschaft eines Mannlehens, und zwar mit der Bestimmung, daß ein Herzog zu Sachsen, an welchen dieses Lehen, bey einer allenfallsigen Theilung, kommen würde, dasselbe durch einen in Franken angesessenen adelichen Rath, nach einem concertirten Formular, zu Mannlehen empfangen, nach gänzlicher Erlöschung dieses hohen Hauses aber gedachtes Amt dem Stifte, als vermannt, wieder heimgefallen sollte; dahingegen macht man sich Kur- und Fürstlicher Seits verbindlich

2) die vom Stift Wirzburg den Hennebergischen Allodial-Erben, vermöge des Umtausch-Vertrags von 1542 wegen des Meiningischen Rückfalls, zu zahlende 30000 Gulden Abfindung, zu übernehmen und noch über dieses demselben 60000 Gulden an Dörfern und liegenden Gütern,