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sich zugleich noch ein politischer Gegenstand, der in die Aufmerksamkeit des Kurfürsten den stärksten Eindruck machte. Es gehörten nämlich in die vormahlige Wirzburgische Cent zu Meiningen eine Menge in den Hennebergischen Ämtern Wasungen, Maßfeld und Kühndorf gelegener Ortschaften,[1] und nothwendigerweise hätten selbige, wann Meiningen dem gedachten Stifte wieder heimgefallen wäre, sich der Wirzburgischen Cent von neuem unterwerfen müssen, weil in dem Permutations-Vertrag vom Jahr 1542 ausdrücklich bedungen war, daß, nach Erlöschung des Hennebergischen Stammes, das Amt Meiningen mit allen dazu gehörig gewesenen Gerechtsamen an Wirzburg übergehen sollte. Es war also leicht voraus zu sehen, daß eine dergleichen Centgerichtsverbindung nicht nur zu beständigen Irrungen und Zwistigkeiten Anlaß geben, sondern daß auch die landesherrlichen Befugnisse des Kur- und Fürstlichen Hauses Sachsen dabey auf mancherley


  1. Man sehe die Beylage Num. VII. worin 39 Dörfer, Weiler und Wüstungen nahmhaft gemacht werden, die mit dem Wirzburgischen Centgericht zu Meiningen in Verbindung standen, ob sie gleich in den angränzenden Hennebergischen Ämtern gelegen waren.