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und Westphalen etc. gegeben würde, daß man hergegen ihrer Sens loco der in der Belehnungs-Formul befindlichen Wort: nemblichen des Herrn Bischofs Sr. Fürstl. Gn. und anstatt der Titulatur Herzogs in Francken, Herzogen zu Francken zu sezen erbietig; Obwohln man nun, so viel die Hochfürstl. dießeitige Bedeckung betr. ob notoriam observantiam umb so mehr ohne alle weitere Condescendenz in die übrige postulara hette bestehen können, daß in Lehen Gewohnheiten auf dasjenige zu geben, was die Vasalli dann und wann davon notiren oder nicht, sondern was des Lehenherrn Protocolle oder andere Urkunden und Zeugnis ausweisen und mit sich bringen, wie solches Dero Abgeordneten weitleufftig remonstriret worden; So haben Se. Hochfürstl. Gn. zu Beybehaltung alles freundnachbarlichen Vernehmens gegen Se. Fürstl. Durchl. aus Civilitet sich bereits erklärt, daß die Abholung des Abgeordneten mit 6. Pferden bespannten Kutschen mit einem Cavalier und zweyen Laqueyen, ingleichen mit solchen Ceremoniel noch gehabter Abschieds Audienz die Zuruckführung geschehen möge; Nichtweniger daß in der Ayds Formul das praedicat: Durchlauchtigst nebst dem völligen Sächß. Titul inclusive Engern und Westphalen, gebrauchet, das praedicat: Hochgebohrn aber außgelaßen, hingegen daß anstatt Herzog in Franckhen, Herzog zu Franckhen und anstatt des Herrn Bischofs Se. Hochfürstl. Gn. gesezt und hinfüro gebraucht werden möge. Gleichwie sie es nun darbey auch nochmal bewenden laßen, mithin sowohl die Bedeckung als auch das Ceremoniel auf solche Weis ihr Richtigkeit haben, und allein noch alhiesigem Lehen Probstens ins Mittel gebrachter Contestation beruhet, also hat man zwar dißeits kein Bedencken, daß solche in Consilio geschehen möge, alldieweilen aber bey denen Fürstl. und