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nd Art. 63. 1. Vorschüße können bis zu dem Betrage von 50Tha^ lern oder 871^ Gulden rhein. aus allen Sendungen uach den Postvereins^ staaten mit Ansnahme von Oesterreich nachgenommen werden, und ssuden dabei in Ansehung der Annahme und weiteren Behandlung derartiger Seudungen die für den inneren Verkehr von Vayern nach der Verordnung vom 10. Mai 1849, Nro. 5741 (Ve-Bl. 1849, S. 67 .k.) geltenden Be- summungen mit Ansnahme der Tare- und Proenra-Gebühr im Allgemeinen gleichmäßige Anwendung.

2. Die Absendung kann srankirt oder nnsrankirt erfolgen. Bei srankirter Absendung aus Bayern nach sämmtlichen Post-

vereinsstaaten erelnsive Oesterreich ist bei der Ansgabe zu erheben. a^ die nach dem Verein^posttarise treffende Gewichts^ und Werth- tare, wenn ein Werth anßer dem Vetrag der Nachnahme besonders deelarirt ist,

h) die als Franko ansschließlich für Bayern zu vereinuahmende Proenra gebühr mit 1 kr. rhein für jedeu Gulden oder Theil eines Gnldens der nachgenommenen Snmme in keinem Falle jedoch weniger als 3 kr. Bei nnsrankirten Sendungen mit Nachnahme nach den Post- vereinsstaaten ist die Proenragebühr mit dem für die bayer. Besörderungsstrecke treffenden Porto, beide in besondern Ansätzen erst von denjenigen bayer. Postanstalten in die Karten nnter der Rubrik "Porto für Bayern" einzntragen, welche dieSenvungen unmittel- bar an die betreffenden Vereinsposten abznkartiren haben.

Dabei ist die Proenragebühr bei der Kartirung uach jeueu Vereins- posteu, aus welchen die Zurechuung der Taren in rheinischer Währnug erfolgt, nach dem vorstehend nnter lit. b bemerkten Satze zu berechnen, bei der Kartirung nach oder über Sachsen und Prenßen daaegen mit ^ Sgr- für jeden Thaler und den Theil eines Thalers der nachgenom- menen Snmme - als Minhnnm jedoch ein Sgr. ^- für Bayern in Anrechnung zu bringen.

3. Besteht die Sendung, woranf Nachnahme gegeben wird, nur aus einem Briese, so ist die Portotare für denfelben auf jede einzelne Beför- derungsstrecke nach dem der bezuglichen Entfernung entfprechenden Mini- malfatze des Vereinsposttariss zu berechnen und tritt damit die nnter Ziff. 5 der Ansschreibung vom 20. Febrnar 1851 (B.-Bl. 1851, Nro. 11 S. 73 .e.) gegebene Bestimmung anßer Wirksamkeit.

4. Werden Ansgaben mit Nachnahmen znrückgesandt, so ist für die Retonrsendung ebenso, wie für die Hinsendung das Porto, nicht aber die Proenragebühr zu berechnen.

5. Für Nachnahmen im innern Verkehr von Bayern ist die Proenragebühr dis auf Weiteren nnverändert nach der Ansschreibung vom

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 554. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/998&oldid=- (Version vom 31.7.2018)