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Fällen anders verfügt wird, die für die Militäreorrespondenz im Jnnern von Bayern allgemein geltenden Bestimmungen Anwendung.

ad Art. 34. Bezüglich der Anstarirung und Einziehung der Retonr- porto für nnbeltellbar nach Bayern zurückgehende Briese aus den Vereins- staaten wird aus die Ausschreibe vom 3. März l. Jrs. (V.-Bl. Nr. 16. S. 79 .e.) hingewiesen.

acl Art. 35. Reeommandirte Briese sind auch bei der Nachsendung als reeommandirt zu behandeln und dabei ebenso wie gewöhnliche Briese mit der treffenden Tare zu belegen.

Für nachzusendende Drncksachen nnter Band ist für die Nachsendung die ermäßigte Tare von 1 kr. rhein. oder Eonv.-Münze oder 4 Sps. pr. Loth auch als Porto in Ansatz zu bringen, wenn die bezügliche Sendung bis zum ersten Bestimmungsorte vollständig fraukirt und überhaupt zur Auwendung der ermäßigte Tare geeigenschastet ist.

ad Art. 47. Die Bestimmung darüber, ob eine Zeitung als poliusch oder nichtpolitisch anznsehen ist, kommt derjenigen Vereins^Postverwaltung zu, in deren Gebiet der Verlagsort gelegen ist.

n.d Art. 50. Die Zeitungsrechuungen sind längstes bis zur Mitte des druteu Mouats der Abounementsperwde auszustellen und zu beruh- ugen, bis dahiu aber Abschlagszahlungen an die Postaustalt des Bezugs- ortes zu leiste.

ad Art. 52. Die für die Nachseudung einer Zeitung nach Absatz l des angezogenen Artikels einzuhebeude und zwischeu de bezeichuete Ver- eiusposte zu theilede Gebühr beträgt bei der Eiuhebung in Bayeru 36 kr. rheiu. und ist in de Zeitungsrechuunge zu dem halbscheiduchen Betrage in Eiuuahme zu^briugen.

Tanschblätter der Zeitungs-Redaeuouen sind im Vereinsverkehre als Krenzbandsendungen zu behandeln und demgemäß bei der Ansgabe zu fran- uren, wenn dasür die für Drncksachen ststgesetzte Tar-Ermäßigung ange-^ sprochen werden will.

Für den Verkehr im Jnnern von Bayern bleiben in beiden Be- Ziehungen die bisherigen Bestimmungen unverändert.

ad Art. 61. Die Werthsdeelaration bei Fahrpostsendungen nach den Postvereinsstaaten hat von Seite des Ausgeber^ jedesmal in der bei der Ansgabspost allgemein geltenden Landeswährung, somit bei Ausgabe in Bayee in der Währung des 241^ ss. Fnßes zu ^geschehen und sind hiernach die Ansgeber geeignet zu verständigen.

Bei Ansgabe mit einer Werthsdeelaration in anderer Währung, sowie bei Geldsendungen, welche nun sremdeu Geldsorteu oder Geld bestehe, kann die Reductiou in die Landeswährung aus Verlaugen des Ausgebers auch durch die Ausgabepost vorgeuommeu und aus den Adreffe

beigesetzt werde.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 552. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/996&oldid=- (Version vom 31.7.2018)