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der von derselben ausbezahlenden Bestellgebühren die nämlichen Be. siimmungen.

8. Verweigert der Adressat die ihm überlassene Bezahlung der Ge- bühren (Ziff. 5.), so gilt diese Verweigerung für eine Verweigernd der Annahme des Briefes selbst und hat in Folge dessen die Abgabepost den Bries sosort mit geeigneter Bemerkung aus der Adresse an die Ansgabe- post znrückznsenden und dabei die für die erpresse Bestellung treffenden Gebühren znr Einhebung von dem Absender in Anslage anznrechnen.

9. Für den Verkehr im Jnnern von Bayern bleiben in Ansehung der unverzüglichen Bestellung dringender Briese die dnrch die Ansschreibung vom 16. April 1847 (V.^Bl. 1847. S. 88. .e.) diesfalls gegebenen Vor- schriften vorerst noch nnverändert.

ad Art. 28. 1. Die Eorrespondenz in reinen Staatsdienst -Angele^ genheiten ist im Wechselverkehr der Postvereins - Staaten portosrei, die Eorrespondenz der Gesandten an ihre betreffenden Regierungen demnach portopslichtig.

Ansgaben von Privatpersonen an Stellen und Behörden müssen bei der Ansgabe srankirt werden.

Für den Verkehr zwischen Bayern und dem Fürstlich Thnrn und Tarisschen Postbezirke bleiben die aus besonderem Übereinkommen bernhen- den Bestimmungen der Ansschreibung vom 5. Mai 1851, Nro. 6733 (V.-Bl. S. 133 .e.) auch serner maßgebend.

2. Die nach Absatz 2 des Artikels 28 für den amtlichen Schristen- wechsel in dentschen Bnn des angele genheiten sestgesetzte Portosreiheit erstreckt sich aus die Diensteorrespondenz der Bnndesversammlung, der Bnndeskanzlei, der verschiedenen Bnndeseommisstonen und Ansschüsse, der Militär-Behörden in den dentschen Bnndessestungen, sowie überhanpt der Eommandos jener Militär-Eorps, welche in einem andern dentschen Bnn- desstaate als demjenigen, welchem sie angehören, sich bessnden, und zwar bezüglich aller dieser sowohl aus die dienstliche Eorrespondenz nnter sich als auch mit den Behörden und resp. Eommandos im ganzen Postvereinsgebiete. Die Eorrespondenz der Bnndestagsgesandten dagegen ist nicht portosrei.

ad Art. 30. Die hiernach im Wechselverkehr der Vereinsstaaten eingeränmte Portosteiheit für Briese an die im aktiven Dienste stehenden Soldaten vom Feldwebel (Wachtmeister) abwärts bezieht sich nur aus die sreie Transitbesörderung jener Eorrespondenz, .welche aus dem Heimathlande an Trnppen versendet wird, die zu Bnndes^ zwecken anßerhalb ihres Hermathslandes, d. i. anßerhalb des Staates, welchem sie dienen, disloeirt sind.

Bezüglich der Tarbehandlung der in Bayern abgegebenen Eorrespon-

denz an disloeirte bayerische Trnppen sinden, insosern nicht in den einzelnen

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 551. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/995&oldid=- (Version vom 31.7.2018)