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nd Art. 21. Unznreichend stankirte Sendungen sind zur Berechnung des ErgänZungsportos nach ihrem Gesammtgewicht als uufrankirt zu be- handeln, und von der nach letzterem sich ergebenden Gesammtportotare lediglich die bei der Ausgabe entrichtete Fraukotare in Abzug zu bringen.

Eine Verweigerung der NachZahlung des Ergänzungsportos gilt für eine Verweigerung der Annahme des Brieses, und ist in biesern Falle sodann der Bries unter Aurechnung des Ergänzungs- Porto an die Ans- gabspost Zurückzusenden.

ncl Art. 22. Drncksachen, für welche die ermäßigte Taxe ange- sprocheu werden will, dürfen bei deren Versendung aus Bayern nach den Postvereinsstaaten gemäß der Verordnung vom 11. November 1850 (Verorbn.-Bl. 1850, S. 239 .e.) nur mit einem einsachen Streifbaude versehen sein.

Dabei ist den Absendern nnbenommen, mehrere Exemplare derselben oder verschiedener Drnckschristen nnter einem und demselben Streifbaude auszugeben. und bnsür lediglich die nach dem Gesammtgewichte treffende Taxe zu berechnen, wenn sämmtliche Drnckschristen an einen und denselben Adressaten bestimmt sind. Sind jedoch^ die einzelnen Drnckschristen mit besouderen Adressen versehen, so nnterliegt die ganze Sendung der nach ihrem Gewichte treffenden Briestaxe.

Einschaltungen irgend welcher Art, sie mögen auch, wie z. B. Preis- eonrants, nur in Ziffern bestehen, oder wie ze B. bei Avis- und .Ofsert- briesen durch Eindecken des Namens des Reisenden .ce mittel^ einen Stempels bewirkt werden, bedingen die Anwendung der Briestaxe..

Bei ungeuügeud sraukirteu Drucksache unter Baad ist das^ ergan Zungsporto uach der Brieftaxe zu berechueu und dabei nach der zu ^.lrt. 21 gegebenen Anweisung zu verfahren.

Die hiervon abweichende Bestimmung der Ausschreibung vo..m 12. September 1850 (Verordu.-Vl. 1850, S. 207.) trut für den ^Vereinn- Verkehr außer Wirksamkeit.

ad Art. 23. Die für Waareprobe und Muster sestgesetzte Tax- ermäßigung stndet nur ^dann Anwendung , wenn die Warenprobe ^. entweder ohne Begleitbries abgesendet wird, oder derselbe nur ein e.ln. sacher Bries angehängt ist.

Jst der angehängte Bries schwerer oder der Begleitbries dem ^.ku^ ster ..e. selbst beigeschloffen und somit das Gewicht des Briesen für sich allein nicht zu ermitteln, so ist die Sendung mit der nach ihrem Gewichte treffenden vollen Briestaxe zu belegen.

ad Art. 26. 1. Briese nach und aus den Vereinsstaaten, welche sosort nach der Ankunft bei der Abgabepost den Adreffaten durch Er.

pressen zugestellt werden solleu, müffeu

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 548. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/992&oldid=- (Version vom 31.7.2018)