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3.... Vouziehungs-Vorschristen zu vorstehendem ^ost-Verein.^.^ertra.g vom 38. Juui I852.

Jm Nameu Seiuer Majestät des Königs.^

unter Bezugnahme aus die Ausschreibe vom 23. d. "ben revivu- ten Post-Vereins-Vertrag betr." (V.-Bl. Nr. 45) wird in Ansehung des Vorzugs der in dem nenen Vertrage^ enthaltenen Modisteationen und Zusätze zu den älteren Vertragsbestimmungen hiedürch znr Darnachachtung versügt, was solgt.

ad Art. 1. Der dentsch-österreichische Postverein umsaßt sämmtliche deutsche Bnndesstaaten mit Ansnahme der Herzogthümer Lauenbnrg und Limbnrg.

Jn Bezng aus den Verkehr zwischen dem Vereinsgebiete und dem Herzogthum Holstein bleiben jedoch bis Zn weiterer Verständigung mit der k. dänischen Postverwauung die bisherigen Tar- und Speditionsver- hältuisse nach den Bestimmungen des ersten Postvereins-Vertrages vorerst noch uuveräudert.

ncl Art. 9. Ju Ansehung der bei Zntarirung der Eorrespondenz und Sendungen anwendenden Münzwähre bleibeu die in der Ann-

schreibe vom 21. Jannar l. J. Nr. 1093 (V.-Bl. S. 28 ^e.) zusam mengesaßten desfallsigen Bestimmungen nnverändert in Krast, und werden weitere bezügliche Vereinbarungen mit den übrigen Vereins- Postverwal- tungen jedesmal besonders bekannt gegeben werden.

acl Art. 13. L Die von einer Vereinspost als portosrei überlieferte Diensteorrespondenz ist im Verkehre der Vereinsstaaten nnter ssch auch am Bestimmungsorte als solche zu behandeln.

Dasselbe gilt auch in Ansehung der von portobesreiten Personen im Bezirke einer V^ereinspost ansgegebenen Eorrespondenz uach dem übrigen Vereinsgebiete.

11. Differenzen bei dem erhobenen Franko oder dem zugerechneten Porto, welche in der Verschiedenheit der Laudesgewichte ihren Grund habeu köunen, werden von der Postanstalt des Bestimmungsortes nicht berichtigt. Andere Differenzen müffen dagegen berichtigt werden. Das zu wenig erhobene Franko und das zu wenig angerechnete Porto ist unter Anwendung der bei nnsrankirten oder nicht vollständig srankirten Briesen eintretenden Znschläge in der Karte znzusetzen und von den Adressaten einznziehen.

Die mit einem zu hohen Vetrage angenommene Frankirung ist nicht zu berücksichtigen.

Eine über den Einssnß der Gewichtsverschiedenheit reichende, in ver Anrechne eines zu hohen Porto bestehende Unrtchugkeit fft durch die Herabsetze der Gebühr aus dem Vriefe und in der Karte zu berichtigen.^

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 546. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/990&oldid=- (Version vom 31.7.2018)