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ungen der Besteller in sich, vielmehr steht dem Abgabe -Postamte frei, für diese Ablieserung eine augemessene Bestellgebühr zu erheben, jedoch in keinem höhereu als dem bereits bestehenden Betrage.

Art. 50. Das Bestellungs-Postamt hat an dasjenige Postamt, von welchem es eine Zeitung oder ein Jonrnal bezieht, den dasselbe betreffen den Betrag nach Eingang und Richtigstellung der Rechnung uuverzüglich zu berichtigen.

Art. 51. Wenn eine Zeitschrift vor Ablans der Zeit, für welche prännmerirt wurde, zu erscheinen anshört oder verboten wird, so ist dem Abonnenten für die Zeit, in welcher die Lieferung nicht erfolgt, neben der entsprechenden Rate der Speditionsgebühr der voransbezahlte Preis, soweit er von dem Verleger zum Ersatz gebracht werden kann, znriickzn- erstatten.

Art. 52. Verlangt ein Abonnent die Nachsendung einer Zeitschrist an einen andern, als den Ort, für welchen er die Bestellung gemacht hat, so hat diese Nachsendung (nach der Wahl des Abonnenten) von dem Post- amte des Bestellungs- oder des Ver.agsortcs zu ersolgen und haben die betreffenden Postanstalten sich hierüber die forderliche amtliche Mit^ tyeilung zu machen. Für die Nachsendung der Zeitung nach einem in^ einem andern Vereinsbezirke belegenen Orte entrichtet der Besteller bis zum Schluß des Abonnements-Termins zu Gnnsten derjenigen Postanstalt, bei welcher die Bestellung dnrch ihn zuerst ersolgt ist, sowie derjeuigen, welche die Zeitung bei der Nachseudung zu distribuireu hat, eine zwischeu beide gleichmäßig zu theileude Gebühr von 30 Kr. Eouv.-M. oder^10 Sgr.

Die zwischeu den Zeitungs-Redaktioueu zu verseudeudeu Tauschblätter sind wie Kreuzbaudseudungen zu behaudelu.

Ausländische und uach dem Auslaude bestimmte vereius- läudische Zeitungen Art. 53. Die Behaudlung der ausläudischeu und der uach dem Auslande bestimmten vereinsländischen Zeitungen richtet sich uach vor- steheuden Besummungen in der Weise, daß das betreffende Grenzbnrean, bei welchem die Zeitungsbestellmtg ersolgt, als Verlags- und resp. Abgabs- ort angesehen wird. Als Nettopreis wird hierbei der Einkansspreis angeseheue

^nhkpo,i.

Festsetzung der Eutseruungen.

Art. 54. Bei der gegeuseitigen Ueberlieserung der Fahrpost-Seud- ungen wird das Porto uach den Eutseruungen zwischeu den postalischen Grenzen und den Abgangs- resp. Bestimmungsorteu berechuet.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 539. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/983&oldid=- (Version vom 31.7.2018)