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mittelt, bei dem Vertrags -Abschlnsse als Bevollmächtigter des Vereins auf.

c^ Jn der Regel haben die Beftimmungen des Vereins-Vertrages über den Taris- und Portobezng, soweit es sich um den deutschen Porto- antheil handelt, aus die gesammte Vereins - Eorrespondenz An- wendung zu stnden. Erscheint es in einzelnen Fällen besonderer Verhältnisse wegen notwendig oder dem Jnteresse des dentschen Postverkehrs entsprechend, von jenen Bestimmungen abznwetchen, so kann dies nur mit Znstimmung von drei Viertheilen sämmtlicher Vereins-Postverwaltungen geschehen. Die in der Minorität geblie- benen Vereins-Verwaltungen behalten den Anspruch aus den Bezng des ihnen nach dem Vereins -Vertrage gebührenden Porto. Da. gegen sindet die zu bedingende Porto^Ermäßigung aus die eorre spondenz derselben nicht Anwendung^ ebenso wenig haben sie An- sprach aus Theilnahme an den dnrch die Porto-Ermäßigung sonst zu erwirkenden Vortheilen.

cI, Anßer dem nnter c gedachten Falle dars weder für den Bezirk der den Vertrag schließenden, noch für den einer anderen Vereins- Postverwaltung eine andere, als die für den gesammten Berein gültige Verabredung getrossen werden, und es dürsen weber die eigenen Portosätze der eontrahirenden Verwaltung, noch die fremder höher oder niedriger normirt, noch aus andere, den übrigen Ber- eins - Verwaltungen nicht znkommende Begünstigungen bebungen werden.

o, Die Verabredungen über das Porto zwischen solchen Grenzorten, welche nicht mehr als etwa süns Meilen von einander entfernt liegen, ferner über Postverbindungen, Kartenschlüsse und alle reinen Manipnlationssragen bleiben dem Ermessen der den Bertrag schließenden Postverwaltung insosern überlassen, als alle biese Verabredungen sich lediglich aus ihren eigenen Postbezirk beziehen.

f^, Den Verträgen ist in keinem Falle eine längere Daner als dem Vereinsvertrage zu gebeu. Weun Verträge mit sremden Staaten vor Ablans des Vereiusvertrages ihr Ende erreichen, so dürfen die nenen Verträge nur kündbar von Jahr zu Jahr abgeschlossen werden, falls zwischen andern Vereinsverwaltungen und demselben stemden Staate Postverträge beftehen, deren Ablaufstermin später eintritt.

g^ Wenn mehrere Vereins-Verwaltungen mit einem und demselben sremden Lande in nnmiuelbarem Postvereine stehen, oder in solchen eintreten wollend so hat jede dieser Verwaltungend welche mu de.nl

fremden Staate einen Vergleich abschließen beabsichtigt, d.^oou

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 536. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/980&oldid=- (Version vom 31.7.2018)