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Briese ohne Znschlag in Auweudung zu kommen hat. Das srüher dasür angesetzte vereinsländische oder sonstige Porto wird als Anslage in An- rechnung gebracht. Eine Ausnahme hievon tritt jedoch alsdann ein, wenn die Nachsendung vom ersten Bestimmungsorte uumittelbar nach dem Ansgabeorte ersolgt, in welchem Falle die gleiche Behandlung wie bei den uneinbringlichen Briesen (Art. 34) einzntreten hat.

Für reklamirte Briefe, deren Znstellung an die Adressaten nicht be^ wirkt werden.kann, und die daher an die Ausgabeorte zurückzpleiteu ssnd, dürsen der Postanstalt, von welcher dieselben eingelangt ssnd, nur die- jenigen Gebühren in Anrechnung gebracht werden, welche von dieser bei der Anslieserung an die rücksendende Postanstalt abgerechnet sind.

Nachznsendende reeommandirte Briese werden auch bei der Nachsendung als reeommandirte behandelt, Eine nochmalige Erhebung der Reeomman- dationsgebühr sindet dabei nicht statt.

Bei Nachsendung von Krenzbäuden und Waarenproben wird in gleicher Weise wie bei Briesen versahren und die für jene Gegenstände sestgesetzte ermäßigte Tare angewendet.

Anshebung der ntcht vereinbarten Gebühren.

Art. 36. Anßer den in den vorstehenden Artikeln ansdrücklich stipn- litten Taren dürsen für die Besörderung der internauonalen Vereins^ Eorrespondenz keinerlei weitere Gebühren erhoben werden, und es ist ans- nahmsweise nur bezüglich der Bestellgebühr denjenigen Post-Admin^ strationen, bei welchen eine solche noch besteht, überlassen, dieselbe vorlänstg fort zu erheben. Diese Gebühr soll jedoch über ihren dermaligen Betrag keinensalls erhöht werden , und es^ werden vielmehr die betreffenden Ver- ^ waltungen darans Bedacht nehmen, sie nach Thnnlichkeit ganz ansznheben oder doch zu ermäßigen.

Der Ersatz baarer Auslagert für außerordeutliche Besorgungen ist nicht ausgeschlossert.

b. Correspoudenz mit fremden Ländern. Art. 37. Die Vereius-Eorrespoudeuz mit dem Anslande nnterliegt derselben Vehandlung, wie die internationale Vereins - Eorrespondenz. Dabei tritt dasjenige Postamt an der Grenze, wohin die Eorrespondenz nach den Vereinsstaaten nnmutelbar gelangt, in das Verhältniß eines Ansgabeamtes, und dasjenige, wo sie anszntreten hat, in das eines Abgabeamtes.

Die Vortheile dieses Verhältnisses können an hinterliegende Poftver- ^waltungen gegen Entschädigung abgetreten werden.

Diejenigen dentschen Grenz -Postverwauungen^ dnrch deren Gebiet schon jetzt geschlossene Packete rückwärts liegender Staaten transittren,

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 534. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/978&oldid=- (Version vom 31.7.2018)