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absendenden Postanstalt srei, dasür eine weitere Gebühr bis zur Höhe don 6 Kreuzern oder 2 Sgr. zu erheben.

Die Recommendation von Kreuzband- und Mustersendungen ist ge^ stattet. Für dergleichen recommandirte Sendungen wird nebst dem dasür sestgesetzten Porto (Art. 22 und 23) die Recommandationsgebühr wie für Briefe erhoben, und es sinden aus dieselben auch im Uebrigen alle für recommandirte Briese erlassenen Vorschristen Anwendung.

Ersatzleistung.

Art. 25. Die Postanstalt, in deren Bereich ein recommandirter Bries abgegeben worden ist, soll, wenn derselbe verloren geht, gehalten ^ sein, dem Reclamanten, sobald der Verlnst constatirt ist, eine Entschädigung von Einer Mark Silber zu bezahlen, vorbehaltlich des Regresses an die^ jenige Post^Verwaltung , in deren Gebiete der Verlnst erweislich stattge- fanden hat. Das Reclamationsrecht soll nach Abluns von 6 Monaten, vom Tage der Ansgabe an, erloschen sein.

Diese Bestimmung kommt in Anwendung ^ für alle zwischeu zwei Veretus-Bezirkeu gewechselten recommandirteu Briefe, ohne Rücksicht auf die hiusichtlich der Ersatzleistung in den Bezirken der Ausgabe oder der Bestellung etwa bestehenden abweichenden Vorschristen.

Ein Ersatzansprnch für nicht recommandirte Briefe sindet gegen- über den Post^Verwaltungen nicht statt..

Bestellung dnrch Erpressen. Art. 26. Briese aus den Vereinsstaaten, aus welche der Versender das schristliche Verlangen gesetzt hat, daß sie dnrch einen Erpressen zu bestellen sind, müssen von allen Post-Anstalten des Vereinsgebietes sogleich nach der Anknnst den Adressaten besonders zngestellt werden.

Dergleichen Erpreßbriese müssen jederzeit recommandtrt sein.

Für jeden, am Ort der Abgabepostanstalt zu bestellenden Erpreßbrief ift, wenn die Bestellung am Tage ersolgt, eine Bestellgebühr von 3 Sgr. oder 9 kr., und wenn die Bestellung znr Nachtzeit ersolgt, von 6 Sgr. oder 18 kr. zu entrichten.

Für die anßerhalb des Ortes der Abgabepostanstalt zu bestellenden Erpreßbriese sind anßer dem dasür dem Boten zu zahlenden Lohn, ohne Unterschied ob die Bestellung am Tage oder znr Nachtzeit ersolgt, 3 Sgr.

oder 9 kr. für die Beschaffung des Boten zu erheben.

Das Botenlohn für die erpreffe Bestellung kann, nach Gntbesinden des Absenders, voransbezahlt, oder dessen Zahlung dem Adressaten über- lassen werden.

Die Gebühr und das Botenlohn bezieht die Abgabepostanstau.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 531. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/975&oldid=- (Version vom 31.7.2018)