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Eiue Verweigerung der Nachbezahle gilt für eine Verweigernug der Annahme des Brieses.

.^renzbandsendungene

Art. 22. Die Krenzbandsendungen, wenn solche anßer der Adresse, dem Datnm und der Namensnnterschrist nichts Geschriebenes enthalten, wird ohne Unterschied der Entsernung nur der gleichmäßige Satz von 1

Kreuzer (4 Silberps.) pro Loth im Falle der Vorausbezahle, soust aber das gewöhnliche Briesporto erhoben.

Einschaltungen irgend welcher Art, sie mögen auch nur in Ziffern bestehen, oder mittelst eines Stempels n. dgl. bewirkt werden, haben die Austarlrung der Kreuzbaudseudungen mit dem gewöhulichen Briesporto zur Folge. Hiervon ausgenommen sind Eorreeturbogen. Diek können gegen Erlegung des Krenzbandporto versendet werden, salls dieselben keine anderen Aenderungen und Zusätze euthalten, als die zur Eorreetur gehörigen.

Krenzbandsendungen werden jederzeit als zur Briespost gehörig be- haudelt und tartrt, und dürsen nur bis zum Gewichte von 16 Loth angenommen werden.

Waarenproben und Muster. Art. 23. Für Waarenproben und Muster, welche aus eine Art verwahrt ansgegebeu werden, daß die Beschränke des Jnhalts auf diese Gegenstände leicht ersichtlich ist, wird für je 2 Loth das einsache Briesporto nach der Entsernung erhoben.

Diesen Sendungen dars, wenn vorstehende Ermäßige .^ar Anwen^ dung kommen soll, nur ein einsacher Bries angehängt werden, welcher bei der Anstarirung mit der Warenprobe oder dem Mnster zusammen- znwiegen ist. Jst der Bries schwerer, so wird die Sendung als gewöhn- liche Briespostsendung tarirt.

Uebrigens werden derlei Sendungen nur bis zu einem Gewichte von 16 Loth als Briespostsendungen nach der vorstehenden Bestimmung be- handelt.

Wo es die Zollvorschristen sordern, beschränkt sich dieses Gewicht aus das bezügliche Marimnm.

Reeommandirte Briefe.

Art. 24. Reeommandirte Briefe werden nur sranurt abgesendet. Dasür ist von dem Ansgeber außer dem gewöhnlichen Porto nur eine besondere Reeommandationsgebühr von 6 Krenzern (2 Silbergroschen) ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht voransznbezahlen.

Wenn der Abfender die Beibringung einer Empsangse.Bescheimgung v^n dem Adressaten (Retonrreeepisse) ansdrückuch verlangt, so steht der

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 530. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/974&oldid=- (Version vom 31.7.2018)