Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/969

Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


847

Den kgl. Postanstalten wird dieser revidirte Vertrag nachstehend znr Kenntnißnahme und mit der vorlänsigen Eröffnung bekannt gegeben, daß die Grundbestimmungen des Vereiusvertrages vom 6. April 1850 dnreh jenen im Allgemeinen eine wesentliche Verändernd nicht erlitten habend über den Vollzug der einzelnen in dem nenen Vertrage abgenommenen Modifikationen und Znfätze aber weitere Jnstrneuon solgen wird. München den 25. Jnni 1852. General-Direktion der Königlichen Verkehrsanstalten.

Nr. 1o,e43.

Abdrnck.

Revtdtrter Postveretns^Vertrag.

Allgemeine Bestimmungen. Umsang und Zweck des Vereins.

Art. 1. Der dentsch-österreichische Postverein bezweckt die Feststellung gleichmäßiger Bestimmungen für die Tarirung und postalische Behandlung der Bries- und Fahrpost-Sendungen, welche sich zwischen verschiedenen zum Verein gehörigen Postgebieten oder zwischen dem Vereinsgebiet und dem Anslande bewegen.

Oesterreich und Prenßen gehören dem Posivereine mit ihrem gesamm- ten Staatsgebiet an, anßer diesen wird derselbe nur deutsches Gebiet nmfaffen.

Die Bestimmungen über die internen Bries- und Fahrposten-Sen- dungen bleiben den einzelnen Verwaltungen überlassen.

Znsammengesetzte Postgebiete. Art. 2. Der gesammte Verwaltungsbezirk einer jeden Postadmini- stration wird, auch wenn sie mehrere Landesposten im Vereinsgebiete zngleich verwaltet, in dem Verhältnisse zu den übrigen Vereins- Postad- ministrati.onen nur als Ein Postgebiet angesehen.

Vorbehalt hinsichtlich der Ansübung von Postregals^Rechten.

Art. 3. Dnrch den gegenwärtigen Vertrag sollen die gegenseitigen Rechts- und Besitzverhältnisse der betheiligten Postverwaltungen in Absicht aus die Ansübung von Postregals -Rechten in keiner Weise berührt oder in Frage gestellt werden.

Der Beitritt der dentschen Postverwaltungen zu dem Postvereine kann nur für den Umsang der von denselben nach dem dermaligen Besitzstande repräsentirten Rechte und Verhältnisse ersolgen. Sollte in Znknnst dieser Besitzstand eine Aenderung erleiden, so werden die Bestimmungen des Ver^ trages aus die in den veränderten Besitzstand tretenden Verwaltungen nur

61

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 525. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/969&oldid=- (Version vom 31.7.2018)