Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/964

Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


842

der Verlagsort gelegen ist. Hierbei bleibt die Vereiubarung der beteiligten Postadministratiou überlassen die eiuzelueu Postämter zu bezeichueu, bei welchen die Bestellung ersolgen kann.

Art. 40. Die Versendung hat direkt nach Vestimmung des bestellen- den Postamtes zu ersolgen.

Art. 41. Die Bestellung kann in der Regel nicht aus einen kürzeren ^ Zeitranm als ein Vierteljahr ersolgen^ ansnahmsweise kann jedoch in besonderen Fällen auch aus eine kürzere Zeit abonnirt werden. Uebrigens sind hierbei die Verlagsbedingungen znnächst maßgebend.

Um aus den Empfang aller vom Beginne des Prännmerationstermins^ an erscheinenden Blätter rechnen zu können ,^ haben die Bestellungen so zeitig zu erfolgen, daß das Postamt des Absendungsortes dieselben vor dem gedachten Termin erhält.

Art. 42. Wird bei dem Empsange eines Zeitungspacketes ein Ab- gang an den bestellten Blättern wahrgenommen, so ist das Fehlende von dem absendenden Postamte, und zwar kostenfrei, wenn der Abgang mit nmgehender Post angezeigt wird, im andern Falle aber gegen Ersatz der ^ vom Verleger in Ansprnch genommenen Vergütung nachznsenden.

Art. 43. Für die internationale Spedition der im Vereinsgebiete erscheinenden Zeitungen und Journale wlrd eine gemeinschastliche Gebühr in der nachbemerkten Weise erhoben und zwischen dem bestellenden und e dem absendenden Postamte halbscheidig getheilt.

^ Eitz Znschlag für das Transittren dnrch ein drittes Vereinsgebiet sindet nicht mehr statt. Sollte aber die aus einem Vereinsgebiete in ein anderes Vereinsgebiet bestimmte Sendung dnrch ein stemdes zum Verein nicht gehöriges Po ^gebiet transitiren, so ist die an das fremde Postamt zu entrichtende Transitgebüyr als Anslage neben der vereinsländischen Speditionsgebühr in Ansrechnung zu briugen.

Art. 44. Die Gebühr für die internationale Spedition vereins- ländischer Zeitungen und Journale wird ohne Rücksicht aus die Eutsernung, in welche die Versendung ersolgt, dahin bestimmt:

1) Für politische Zeitungen d.h. für solche, welche für die Mit- theilnug politischer Nenigkeiten besummt sind, beträgt die gemein- schaftliche Speditionsgebühr sünszig Proeent von dem Preise, zu welchem die versendende Postanstalt die Zeitung von dem Verleger ^ empfängt (Netto preise jedoch soll a) bei Zeitungen, welche wöchentlich fechs- oder siebenmal erscheinen, die Speditionsgebühr wenigstens 3 Gnlden Eonv.-Geld oder. 2 Thlr. Prenß., ^und höchstens 9 Guldeu Eouv.-Geld ober

6 Thlr. Prenß.,

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 520. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/964&oldid=- (Version vom 31.7.2018)