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Wenn der Absender die Beibringung einer Empfangsbescheinigung von dem Adressaten (Retour-Recepisse) ausdrücklich verlangte so steht der absendenden Post-Anstalt frei, dafür eine weitere Gebühr bis zur Höhe von 6 Kreuzern oder 2 Ggr. zu erheben.

Ein Ersatzanspruch für nicht recommandirte Briefe findet gegenüber der Postverwaltungen nicht statt.

Erfolgleistung.

Art. 23. Die Postanstalt, in deren Bereich ein recommandirter Brief aufgegeben worden ist, soll, wenn derselbe verloren geht, gehalten sein, dem Reklamanten, sobald der Verlust constatirt ist, eine Entschädigung von Einer Mark Silber zu bezahlen, vorbehaltlich des Regresses an diejenige Postverwaltung, in deren Gebiet der Verlust erweislich stattgefunden hat. Das Reklamationsrecht soll nach Ablauf von 6 Monaten vom Tage der Aufgabe an erloschen sein.

Portofreiheiten.

Art. 24. Die Correspondenz sämmtlicher Mitglieder der Regentenfamilien der Post-Vereins-Staaten wird in dem ganzen Vereinsgebiete portofrei befördert.

Art. 25. Ferner werden im Gesammt-Vereinsgebiet gegenseitig portofrei befördert die Correspondenzen in reinen Staats-Dienst-Angelegenheiten (Officialsachen) von Staats- und anderen öffentlichen Behörden des einen Postgebiets mit solchen Behörden eines andern, wenn sie in der Weise, wie es in dem Postbezirke der Ausgabe für die Berechtigung zur Portofreiheit vorgeschrieben ist, als Official-Sache bezeichnet und mit dem Dienstsiegel verschlossen sind. auch aus der Adresse die absendende Behörde angegeben ist.

Art. 26. Die dienstlichen Correspondenzen der Postbehörden und Postanstalten unter sich und an Privatpersonen, ferner die amtlichen Laufschreiben der Postanstalten unter sich werden gegenseitig portofrei gelassen. Laufschreiben von Privatpersonen müssen nach dem Brief-Posttarif frankirt werden. Ergibt sich, daß die Reklamation durch das Versehen eines Postbeamten herbeigeführt worden ist, so muß der Schuldige auf Begehren das Porto erstatten.

Art. 27. Um in Bezug aus Portofreiheit die wünschenswerthe Gleichförmigkeit zu erlangen, soll für den innern Verkehr in Zukunft als allgemeiner Grundsatz gelten, daß außer den Sendungen der allerhöchsten und höchsten Personen nur diejenigen der Behörden in reinen Staatsdienst- Angelegenheiten Anspruch auf Portofreiheit haben.

Portofreiheits-Bewilligung für andere Sendungen sollen möglichst

vermieden werden. Die für Privatpersonen, Vereine u.s.w. früher

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 516. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/960&oldid=- (Version vom 16.12.2022)