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Folge Allerhöchster Ermächtigung, und auch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß und geeigneten Darnachachtung bekannt gemacht, daß dieser Convention, in Gemäßheit der Bestimmungen des §. 15. derselben, mittlerweile bereits die Regierungen von

Nassau mittelst Erklärung vom 4. Oktober,
Hessen-Darmstadt mittelst Erklärung vom 25. Oktober,
Kurhessen mittelst Erklärung vom 17. d. Mts. und
Braunschweig mittelst Erklärung vom 6. d. Mts.

beigetreten seien.

München den 23. Dezember 1854.

Auf Seiner Majestät des Königs Allerhöchsten Befehl.
v. d. Pfordten.

Die Regierungen von Bayern, Preußen, Sachsen, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Coburg-Gotha, Sachsen-Altenburg, Anhalt-Dessau, -Köthen und -Bernburg, Schwarzburg-Rudolstadt und -Sondershausen, Reuß-Plauen älterer und jüngerer Linie, Waldeck und Lippe sind in Berücksichtigung der bei Anwendung der bisher zwischen ihnen abgeschlossenen Conventionen wegen der Ausgewiesenen hervorgetretenen Schwierigkeiten, sowie in der Absicht, das in Bezug auf die Uebernahme von Auzuweisenden oder Heimathlosen zwischen ihnen bestehende Verhältniß auf möglichst einfache und leicht zu handhabende Grundsätze zurückzuführen und dadurch zugleich, so viel an ihnen ist, ein allgemeines deutsches Heimathsrecht vorzubereiten, übereingekommen, eine neue Vereinbarung über die gegenseitige Verpflichtung zur Uebernahme von Auszuweiseudeu abschließen, und haben zu diesem Zwecke Bevollmächtigte ernannt, und zwar

die königlich bayerische Regierung
den Legationsrath Roesgen,
die königlich preußische Regierung
den geheimen Ober-Regierungsrath Franz und
den geheimen Legationsrath Hellwig,
die königlich sächsische Regierung
den geheimen Rath und Direktor v. Kohlschütter,
die großherzoglich Sachsen-Weimar'sche Regierung
den geheimen Regierungsrath Schmith,
die großherzoglich Oldenburgische Regierung
den Regierungsrath Freiherrn v. Berg,
die herzoglich Sachsen-Meiningen'sche Regierung
den Staatsrath Dr. Oberländer,
die herzoglich Sachsen-Coburg und Gotha'sche Regierung

den Ministerialrat Brückner,

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 95. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/95&oldid=- (Version vom 25.2.2020)