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ganzen oder des betreffenden Theils der Ladung und zwar im letzteren Falle neben dem Schiffs-Verschluße eintreten lassen.
c. Damit nicht unter den in das Ausland gehenden Ladungen von Gegenständen des freien Verkehrs ausgangszollpflichtige Artikel mit Umgehung des Ausgangs-Zolles ausgeführt werden, haben die Aemter an den Einladeorten, sowie diejenigen Aemter, welche auf der Fahrt berührt werden, darauf zu sehen, daß keine ausgangszollpflichtigen Gegenstände ohne vorgängige Entrichtung des schuldigen Ausgangs-Zolles für das Ausland verladen, beziehungsweise dahin ausgeführt werden.
d. Bei Versendungen unverzollter Güter in das Ausland, und überhaupt in den Fällen, wo für den Gütertransport auf der Donau-Canal-Straße zollordnungsmäßige Abfertigung unter Begleitschein-Controle stattzufinden hat, darf von dem Colli-Verschluße dann Umgang genommen werden, wenn eine dem Zollinteresse nachtheilige Vertauschung oder Veränderung der Waaren nicht möglich ist, z. B. bei Kaffee, Pfeffer, Reis etc., die specielle Revision der Colli vorausgegangen, auch sonst kein Grund zu einer Verschluß-Anlage vorhanden ist, und der Begleitschein-Extrahent nicht ausdrücklich auf Verschluß-Anlegung anträgt.


IX. Zu §. 19 des Regulativs.

Wegen Behandlung der Dampfschiffe und der mittelst derselben eingehenden Waaren wird noch besonders angeordnet:

1. Den Bestimmungen des §. 19 des Regnlativs unterliegen nur diejenigen Dampfschiffe, welche zugleich zum Personen-Transporte dienen; dagegen sind die auch zum Waaren-Transport eingerichteten Schlepp-Dampfschiffe in allen Fällen, wo sie lediglich zum Schleppen anderer Fahrzeuge oder zum Güter-Transporte benützt werden, in jeder Beziehung, was die zollamtliche Abfertigung der damit verladenen Waaren anbelangt, wie die gewöhnlichen Frachtschiffe zu behandeln.
2. Das im Instruktionspunkte I Nro. 3 bezüglich der unvollständigen Grenz-Declaration zugelassene Verfahren findet auch bei den auf Dampfschiffen eingeführten Waaren statt.


X. Zu §. 21 des Regulativs.

Was die Befreiung der auf der Wasserstrasse transitirenden Güter von Blei- und Begleitschein-Gebühren betrifft, so bleiben die im allgemeinen Ausschreiben vom 11. Dezember 1847 Nro. 15064 ertheilten Vorschriften auch fortan maaßgebend.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 505. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/949&oldid=- (Version vom 27.9.2018)