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dortselbst und in dem Freihafen zu Regensburg stattfindende Überladung solcher Schiffsladungen betrifft, so finden hieraus die in dem Instruktions-Punkte I des gegenwärtigen Regulativs sub Nro. 1-7 beziehentlich die in dem Instruktions-Punkte II sub Nr. 1, 2 lit. a, b, c, d, e, f, Nr. 3 und 4 angeordneten Vollzugs-Vorschriften in gleichem Maaße Anwendung.


VIII. Zu §. 16 des Regulativs.

Zu diesen Paragraphen wird noch Folgendes angeordnet:

a. Wenn die von einem Freihafenplatze auszusendenden unverzollten Waaren von dem Hauptamte im Versendungsorte nach den allgemeinen Vorschriften auf Begleitschein und unter Colli-Verschluß abgefertigt worden sind, so läßt das Hauptamt an der Grenze die Ausgangs-Behandlung nach den allgemeinen Regeln eintreten, die Revision und Abnahme des Verschlußes soll jedoch auf den Fahrzeugen selbst mit thunlichster Beschleunigung und mit Vermeidung jeder unnöthigen Belästigung der Schiffer stattfinden.
Das Ausgangsamt kann von dem Schiffer fordern, daß er auf dem Schiffe diejenigen Vorkehrungen treffe, welche unumgänglich nothwendig erscheinen, um von dem Vorhandensein der sämmtlichen zum Ausgange declarirten Colli Ueberzeugung nehmen und den Verschluß lösen zu können.
Müßen zu dem Ende einzelne Colli bis zur Vollendung der Revision von ihrer Stelle im Schiffe entfernt werden, so ist dem Schiffer zu überlassen, ob er dieselben einstweilen an eine andere Stelle im Schiffe oder an das Ufer oder in ein anderes Fahrzeug bringen will.
Was namentlich Schiffsladungen betrifft, welche theils in unverzollten Waaren, theils in Gegenständen des freien Verkehrs bestehen, und auf welche die vorstehenden Bemerkungen selbstredend ebenfalls Anwendung finden, so haben die Hauptämter in den Einladungsorten die Schiffer darauf aufmerksam zu machen, wie sehr es in ihrem Interesse liegt, die unverzollten Waaren so zu verladen, daß das Grenz-Ausgangsamt im Stande sei, die Revision und die Abnahme des Verschlußes auf den Fahrzeugen vorzunehmen.
b. Wenn Schiffsladungen, welche unter Schiffs-Verschluß zum Ausgange abgefertigt werden sollen, in hochbelegten unverzollten Waaren bestehen, und das Hauptamt im Versendungsorte Veranlassung hat, in die Solidität des Schiffers Zweifel zu setzen, so kann dasselbe statt des Schiffs-Verschlusses den Colli-Verschluß der
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Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 504. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/948&oldid=- (Version vom 27.9.2018)