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Für Passagiergut und für die außer den Laderänmen besinnlichen Waaren, desgleicheu für Dampsschiffe ohne verschlnßsähige Laderänme trut die gewöhnliche zollorduungsmäßige Absertigung ein. ^ .
^. 20. Die aus der Donan und dem Ludwig-Eaual unter Schiffs- verschluß sahrenden Schiffe sollen bei der Fahrt am Tage dnrch eine eigentümliche Flagge, bet Nacht aber durch eine hellteuchteude Laterne kenntlich gemacht werden.
^. ^1. Die Anssertigung der Begleitscheine,. sowie die Anlegung des zollamtlichen Verschlnsses geschieht für den Transport nnverzollter Waaren aus dem Lndwigs- Eanal und der bezüglichen Donanstrecke ganz kostenfrei.
^ ^. 22. Jn allen Fällen der Abfertigung mittelst Begleitscheins zum Transporte aus der gedachten Wasserstraße können die Schiffssührer Be- gleitschein Ertrahenten sein, und dies auch alsdann, wenn noch besondere Waaren-Disponenten vorhanden sind.
Anch bedürsen diejenigen in- und vereinsländischen Schiffer, welche in stenerlich gntemRnse stehen, als Begleitschein-Ertrahenten keiner beson- deren Sicherstellung der Zollgefälle dnrch Pfand oder Bürgschast.
^. 23. Jn Ansehung der zollamtlichen Behandlung der nnverzoll- ten Güter in den Freihäsen am Lndwigs-Eanal und an der Donan gel- ten die für die Niederlagen in den vereinsländischen Freihasen-Orten am Rhein und dessen konventionellen Nebenstüssen vereinbarten besonderen Vorschristen, welche der gegenwärtigen Bekanntmachung snb lit. C beigem sügt sind.
München den 14. Jannar 1850.
Königliche General-Zoll-Administration. nli Nr. 201.
Beilage A.
A n l e i t n n g.
den Verschluß der die Donau und den Lndwigs -1^anal bewahrenden
Schiffe betreffend.
Diejenigen Schiffer. welche wünschen, daß ihnen bei dem Transporte der nnter Zolleontrole stehenden Waaren aus dem Ludwigs -Eanale und aus der Donanstrecke von der Einmündung des Eanals bis znr Grenze bei Jochenstein die Begünstigung der Abserugung nnter Schiffs-Berschluß zu Theil werde, haben nachstehende Vorschristen zu befolgen.
^. 1. Das obere Deck der Laderäume, welche nnter zollamtlichen Verschluß gesetzt werden sollen, ist von Jnnen, an jeder Seite der Reif-
hölzer (Resstangen), da, wo die Deckbreuer an diese sich anschließen.
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 492. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/936&oldid=- (Version vom 31.7.2018)