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Art. VI. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratificirt werden von der bayerischen Regierung und von dem Präsidenten unter und mit der Genehmigung und Zustimmung des Senates der Vereinigten Staaten, und die Ratifcationen sollen zu London innerhalb neun Monaten von dem heutigen Datum, oder wo möglich früher ausgewechselt werden.

Zur Urkunde dessen haben die respectiven Bevollmächtigten diese Uebereinkunft unterzeichnet und hierunter ihre Siegel beigedruckt.

In zweifacher Ausfertigung geschehen zu London den zwölften September des Jahres ein tausend acht hundert und drei und fünfzig, und im acht und siebzigsten Jahre der Unabhängigkeit der Vereinigten Staaten.

gz. A. v. Cello. (L. S.)
gz. James Buchanan. (L. S.)

Reg.-Bl. f. d. Königr Bayern f. d. J. 1854. Nr. 58. S. 1089-1104.


11. Bekanntmachung. Die Uebereinkunft zwischen Bayern und Oesterreich, die Ausdehnung des Bundes-Beschlusses vom 18. August 1836, wegen gegenseitiger Auslieferung politischer Verbrecher, auch auf die nicht zum deutschen Bunde gehörigen Kronländer des österreichischen Kaiserstaates, betreffend.

Staatsministerium des königlichen Hauses und des Aeußern.

Nachdem mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs mit der k. k. österreichischen Regierung im Betreffe der Ausdehnung des Bundesbeschlusses vom 18. August 1836 wegen gegenseitiger Auslieferung politischer Verbrecher auch auf die nicht zum deutschen Bunde gehörigen Kronländer des österreichischen Kaiserreiches eine Uebereinkunft abgeschlossen Worden ist und die hierüber gleichlautend ausgefertigten Ministerial-Erklärungen unterm 22. Mai l. Js. in München ausgetauscht worden sind, so wird die diesseitige Ministerial-Erklärung ihrem ganzen Inhalte nach hiemit zur allgemeinen Kenntniß und Beachtung bekannt gemacht.

München den 25. Mai 1855.

Auf Seiner Majestät des Königs Allerhöchsten Befehl.
Frhr. v. d. Pfordten.
Ministerial-Erklärung.

Unter Bezugnahme auf die am 25. September 1854 zwischen der königlich bayerische und der kaiserlich österreichische Regierung über die Ausdehnung des Bundes-Beschlusses vom 26. Januar 1854 wegen gegenseitiger Auslieferung gemeiner Verbrecher auf die nicht zum deutschen Bunde gehörige Kronländer des österreichische Kaiserstaates abgeschlossene Uebereinkunft sind die beiderseitigen Regierungen weiter dahin übereingekommen,

auch die Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 18. August

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 93. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/93&oldid=- (Version vom 17.12.2016)