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Diese Frage wird nnnmehr in Uebereinstimmung mit den Anord^ uungen des Provinzial-Steuer-Direktors in Köln, dann der Zolldirektionen in Karlsrnhe, Darmstadt und Franksnrt am Main dahin entschieden, daß in den vorgedachten Fällen das an der Grenze deelarirte und vom Empsangsamte gesundene Gesammt gewicht den Anhalt für die Bestim- mung des Prozenten -Verhältnisses der Differenz bildet, dergestalt, daß da^ gesnndene Gewicht der einzelnen Collis dabei anßer Berücksichtige zu bleiben hatd sosort also nur Gewichts -Differenzen, welche nicht zwei Prozent übersteigen, bei solchen mit einem Gesammt-Gewicht deelarirten Warenposten, als nnerhebliche, bezüglich des Gesälle und Straf- pnnktes zu behandeln sind - (Jnstrnktionspnnkt 14. Ziffer 4 und Generale vom 26. Mai 1846. Nr. 6041. Ziff. 2) vorbehaltlich indessen der auch bei Colli von größerer schwere als zwei Zentner nach nhnea 4 und 5 des Jnstrnktionspnnktes 14. Ziff. 4 nnter den dort bestimmten Voranssetzungen zngelassenen Ansnahmen.

Hiernach hat sich das königliche Hanptzollamt für die Folge in den vorkommenden Fällen zu richten.

München den 4. September 1852.

Königliche General-Zoll-Administration An das königl. Hanptzollamt Lndwigshasen. Nr. .^o.

^. Generale der Königlichen General -Zou-Administrauon vonr 14. Jänner 1858, Zouvorschriften über die Behandlung des Waaren- Transtts auf der Rhein-Donausiraffe mittelst des Ludwigs-Canals betressend. ^

Nachdem inhaltlich Entschueßung vom 31. Dezember vorigen Jahrs Nr. 13351 das Königliche Staatsministerinm des Handels und der .öffent- lichen Arbeiten genehmigt hat, daß bei der 8ollabsertigung der über den Lndwigs -.Canal und die untere Donanstrecke transitirendeu Güter und Schiffsladungen, sosern dieser Transit in verschlnßsähig ein geriet teteu und unter Zoll-Verschluß gefetzten Schiffen stattfindet, die wegen Behandlung des Güter- Transportes und der Waaren^bfer.. tigung aus dem Ryein .e. nnter den Zollvereins-Regierungen vereinbarten Normen (Bekanntmachung vom 23. Dezember 1841 - Reg.-Bl. 1841 Nr. 53) bis aus Weiteres in Anwendung .kommen sollen^ so werden in Folge der von dem genannten Königlichen Staatsministerium erhalteneu Ermächtigung, die einschlägigen zoll- Vorschristen im Nachstehenden zur

Kenntnißnayme des betheiligten Handels.. und Schifferstanden veröffentlicht.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 482. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/926&oldid=- (Version vom 31.7.2018)