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^. Erlaß der K.önigl. General-Zoll-Administrauon vom 27. Angnst 1852, die Absertigung der aus dem Rheine eingegangenen, nach zwei gegenüberliegenden Freihäsen bestimmten Schiffsladungen betreffend.

Jm Namen Seiuer Majestät des Königs.

llm ein übereinstimmendes Versahren in den Fällen zu erzielen, wo über Emmerich eingegangene Schiffsladungen an zwei gegenüberliegende Freihasen - in concrcto Mannheim und Ludwigshasen - bestimmt sind, hat znnächst zwischen dem königl. prenßischen Provinzialstener-Direktor in Köln und der großherzoglich badischen Zoll-Direktion Benehmen und Ver- siändigung insoweit stattgesnnden, daß die Absertigung der sraglichen Ladungen bei dem Eintrittsamte Emmerich mit jenem bei dem Empsangs- amte Mannheim in Einklang gebracht worden ist.

Nachdem die hierüber dem Hanptzollamte Mannheim ertheilte An- weisung die großherzoglich badische Zoll-Direktion anher mitgetheilt und dieselbe auch ihre Znstimmung zu den hier vorgenommenen Aenderungen erklärt, sowie die Vornahme gleicher Abänderung in der^ Anweisung für das Hanptzollamt Mannheim zngesichert hat, so wird nnnmehr diese Anweisung dem königl. Hanptzollamte Lndwigshasen in der Anlage znge- schloffen, mit dem Anstrage, in den vorkommenden Fällen, sowohl wenn dasselbe das erste als das zweite Empsangsamt ist, nach diesen Vorschris- ten zu versahren, ebenso auch darans zu halten, daß von Seite des gegen- überliegenden Amtes das gleiche Versahren jederzeit beobachtet werde.

Die auf den rnbrizirten Gegenstand bezüglichen srüheren Erlaffe vom 1. Mai, 27. Jnli und 4. September v. Jrs. treten in Folge gegen- wärtiger Entschließung anßer Wirkung.

München den 27. Angnst 1852.

Königliche General-Zoll-Administration. An das königl. Hanptzollamt Lndwigshasen. ^.r. .^o8^

Abdrnck. ^ ^ ^

Jm ^. 7 der Finanz -Ministerial-Verordnung vom 13. November

1841, zu der Vereinbarung über die Waaren Absertigung aus dem Rheine,

besindet sich nhter Ziffer 1 solgende Vestimmung:

Jst eine nnter Begleitung abgefertigte Schiffsladung nach zwei Frei- hafenplätzen bestimmt, welche einander gegenüberliegen, so darf nach erfolgter Entladung der für den einen Hafen bestimmten Güter der übrige Theil der Ladung nach dem andern Hafen nnter Begleitung abgelassen werden. ^ .

Fälle dieser Art kommen zwischen hier und Ludwigshaseu vor.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 478. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/922&oldid=- (Version vom 31.7.2018)