dort aufgefunden werden, mit der Beschränkung jedoch, daß dieß nur auf
solche Beweise für die Strafbarkeit geschehen soll, welche nach den Gesetzen
des Ortes, wo der Flüchtlinge oder das so beschuldigte Individuum
aufgefunden wird, dessen Verhaftung und Stellung vor Gericht rechtfertigen
würden, wenn das Verbrechen oder Vergehen dort begangen wäre,
und die respectiven Richter und andern Behörden der beiden Regierungen
sollen Macht, Befugniß und Autorität haben, auf eidlich erhärtete Angaben
einen Befehl zur Verhaftung des Flüchtlings oder so beschuldigten
Individuums zu erlassen, damit er vor die gedachten Richter oder anderen
Behörden zu dem Zwecke gestellt werde, daß der Beweis für die Strafbarkeit
gehört und in Erwägung gezogen werde, und wenn bei dieser Vernehmung
der Beweis für ausreichend zur Aufrechthaltung des Beschädigten
erkannt wird, so soll es die Pflicht des prüfenden Richters oder der Behörde
sein, selbigen für die betreffende executive Behörde fest zu stellen,
damit ein Befehl zur Auslieferung eines solchen Flüchtlings erlassen werden könne.
Die Kosten einer solchen Verhaftung und Auslieferung sollen von dem Theile getragen und erstattet werden, welcher die Requisition erläßt und den Flüchtling in Empfang nimmt.
Art. II. Die Bestimmungen dieser Uebereinkunft sollen auf jeden andern Staat des deutschen Bundes Anwendung finden, der später seinen Beitritt zu derselben erklärt.
Art. III. Keiner der contrahirenden Theile soll gehalten sein, in Gemäßheit der Bestimmungen dieser Uebereinkunft, seine eigenen Unterthanen oder Bürger auszuliefern.
Art. IV. Wenn ein Individuum, welches eines der in dieser Uebereinkunft aufgezählten Verbrechens angeklagt ist, ein neues Verbrechen in dem Gebiete des Staates begangen haben sollte, wo er eine Zuflucht gesucht hat, oder aufgefunden wird, so soll ein solches Individuum nicht eher in Gemäßheit der Bestimmungen dieser Uebereinkunft ausgeliefert werden, als bis dasselbe vor Gericht gestellt worden sein, und die auf ein solches neues Verbrechen gesetzte Strafe erlitten haben oder freigesprochen sein wird.
Art. V. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll bis zum 1. Januar Ein tausend acht hundert und acht und fünfzig in Kraft bleiben, und wenn kein Theil dem andern sechs Monate vorher Mittheilung von seiner Absicht macht, dieselbe dann aufzuheben, so soll sie ferner in Kraft bleiben, bis zu dem Ablaufe von zwölf Monaten, nachdem einer der contrahirenden Theile dem andern von einer solchen Absicht Kenntniß gegeben, wobei jeder der hohen contrahirenden Theile sich das Recht vorbehält, dem andern eine solche Mittheilung zu jeder Zeit nach dem Ablaufe des gedachten
1. Januars 1858 zugehen zu lassen.
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 92. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/92&oldid=- (Version vom 17.12.2016)