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Verbindlichkeit, wie solche die Vereinbarung wegen Behandlung des Gütern Transportes und der Waaren-Abfertigung aus dem Rhein .e. überhaupt und insbesondere im ^. 14 ansspricht, enthoben betrachten.

^. 5. Diejenigen Güter, welche znr Verladung auf den Dampfe booten bestimmt und bei dem Hanpt-Zollamte Lndwigshasen mit Begleit- schein oder Uebergangsschein zum Ausgauge aus dem Rheiue abgefertigt ^ sind, werden, so ost die Verladung znr Tagszeit stattsindet, unmiuelbar vom Hasen aus in den Laderanm der Dampfboote gebracht und hier zugleich unter Luckenverschlnß gesetzt.

Kann die Verladung erst zur Nachtzeit ersolgen, so bleiben diese Güter im Auslaudshasen bis zu dem Zeitpnnkte zurück, wo sie unter Auf- ficht der mit der Schiffsabsertigung beschästigten Beamten in das Dampf- boot geschafft und dort gleichzeitig unter Ranmverschlnß gelegt werden können.

Wie folches geschehen, haben die Beamten in der nnter ^. 8 vor- geschriebenen Weife zu bescheinigen^

^. 6. Warden dergleichen .Güter, welche zu Lndwigshafen auf Dampfschiffe verladen werden sollen, bereits von einem andern Amte znr nnmittelbaren Verfendung in das Ansland mit Begleitschein oder Uebergangsschein abgefertigt, so werden diefelben nach abgenommenem Eolloverschlnß in den Schiffsranm gebracht und nnter Ranmverschlnß gefetzt, was von Seite der Beamten in der ^. 8 angeordneten Weife zu bemerken, refp. zu bescheinigen ist.

Die von andern Aemtern abgesertigten Begleitscheingüter sollen übrigens, ehevor sie in die Dampsboote verladen werden. nicht allein nach Zahl. Zeichen und Nnmer der Eolli mit den Begleitscheinen genan verglichen und der Verschlnß vor der Abnahme geprüst werden. sondern.. es ist auch in einzelnen Fällen nach Maaßgabe des ^. 62 des Begleit-

scheinRegnlativs Verwiegung und speeielle Revision vorzunehmen.

Die stattgefnndene änßere Vergleichung der ^olli.^die Prüfung des Verschlnffes. insbefondere aber die probeweife Jnhaltsermittelung einzelner Eolli ift auf den betreffenden Begleitscheinen vollständig anzngeben und das Revifionsattest mit Datnm und mit der Unterschrist der revidirenden Beamten zu versehen. ^ ^

^. 7. Unrichtigkeiten im Revistonsbesnnde. Verschlnßverletzungen oder andere Uebertretungen der Zoll- nnd^Stenergefetze sind von den mit der Schiffsabfertigung chargirten Beamten jedesmal fogleich dem Hanpt- zollamte znr Anzeige zu bringen und bei entdeckten Zolleontraventionen stnd zngleich die Abfertigungspapiere, fowie die beanstandeten Waaren- Eolli znr weitern Amtshandlung znrückznhalten.

Die gleiche Verpachtung zur Anzeige für die Zollbeamten besteht

auch bei wahrgenommenen Verfehlungen gegen die Hafenordnung.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 474. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/918&oldid=- (Version vom 31.7.2018)