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uöthigen Falls auch zur Zeit, wo sonst über Mittag die Bureaus ge-

schloffeu sind.

Dieselbe wird in der Thalsahrt durch die sämmtlicheu dispouibleu Beamten unter Zuziehung von Ansseheru, behnss Ueberwachung der Zu- gäuged in der Bergsahrt durch die Jour habenden Beamten vollzogen.

^. 16. Jm Falle das Dampfschiff thalwärts in Folge von anßer- gewöhnlichen Ereignissen Abends spät bei Nenbnrg eintreffen sollte, und nicht mehr in den gesetzliche Tagesstuuden abgesertigt werden köunte, sind die znr Absertigung besummteu Beamteu ebenso besugt als verpsiich- tet, weuigsteus die Reisesäcke der ihr Nachtanartier snchenden Passagiere in Bezng aus die zollpssichtigen Gegenstände zu revidireu und die Frei- objekte verabsolgen zu laffeu.

Das Schiss selbsi wird bis uach erfolgter zollamtlicher Abfertigung unter Aussicht einer Zollwache gesetzt.

^ 1^. 17. Die Dampsschisssahrts-Gesellschast hat für jedes Dampsschiss

ein in dem verschlossenen Behältuiß (^. 20) ausznbewahrendes Juden- tarium sämmtlicher Mobilien und Utensilien mit Ansnayme der eigent- lichen Schisssgeräthschasten, als: Tane^, Ketten, Rnder .c. nach den ver- schiedenen Ränmen (Pavillon, Eajütte .e.) anznsertigen.

Die Tasel- Service, Gedecke .^c. ssnd darin nach den verschiedenen Gattungen so genan zu detailliren, ^daß über deren Jdentität kein Zweisel entstehen kann, und dieselben bei vorkommender Prüsung leicht ansznstn- de stnd.

Nach diesem Jnventarinm ist von Zeit zu Zeit eine Revision und Prüsung des identischen Vorhandenseins der Gegenstände und daß nene Stücke nicht hinzugekommen, vorznnehmen und darüber zu verhandeln.

Da vie Dampsschisse selbst mit allen dazn gehörigen Geräthschasten, Mobilien .c.^ die ansländische Onalität haben, so solgt darans, daß die Jnventarienstücke, sobald sie aus Land gebracht werden, der Verzollung nnterliegen, weshalb bei Vermeidung der gesetzlichen Defrandations- Strafen, solche nur aus vorgängige Deelaration bei dem Hanptzollamte, sei es zur Reparatnr oder zu einem andern Zwecke aus das Land gebracht werden dürsen.

1^. 18. Damit dem Hanptzollamte kein Schisssranm unbekannt bleibe, hat die Dampsschisssahrts-Gesellschast von jedem Dampsschiss einen Gruubriß anfertige zu lasse, von welchem das Unikat dem Hanpt- zollamte Nenbnrg am Rhein zu behändige, das Dnplikat in dem ver^ schlossenen Behältnisse (^. 20) ansutbewahren ist.

1^. 19. Die Dampsschisssahrts-Gesellschast macht sich dnrch einen sörmlichen Revers verbindlich, für alle Handlungen ihrer Schissssührer

und resp. des in Nenbnrg am Rhein ansgestellten Agenten, namentlich

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 471. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/915&oldid=- (Version vom 31.7.2018)