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Verlangen in der Deelarauon ausgedrückt wird - in dem amtlichen Revisionsschoppen niedergelegt und daselbst so lange unter Verschlnß be- lassen, bis die von der Agentnr anfertigenden Speeialdeelarationen beim Hauptzollamte eingereicht sind, worans die zollordnungsmäßige Absertigung, den gestellten Anträgen entsprechend, aus Begleitscheiu oder mittelst Ber- zollung in der Regel an^ demselben Tage noch oder am nächsten Vormu- tage ersolgt. Die dermaßen abgesertigten Güter gehen dann mit dem nächsteintretenden Dampfboote weiter.

^. 5^ Nach erfolgter Ansladung der im ^. 4 bezeichneten Waaren werden die Verzehrungs-Gegenstände, die Passagier-Effeeteu und die Schiff^- ränme in allen Theilen revidirt.

^. 6. Die nach der Deelaration (^. 3 lite b) anzngebendeu ^Nnnb- vorräthe für die Schiffseanipage werden, wee:n sie nach lilligem Ermessen das Bedürsniß für Eine Reise nicht überschreiten, zollfrei abgelassen. Diejenigen Mengen, um welche dieses Bedürsniß überstiegen wird, ssnv sofort zu verzollen.

^ 7. Für die Verzehrungs-Gegenstände, welche zur Bewirthung der Reisenden, sowie zum eigenen Gebranche des Restauratenrs und feiues Dienstpersonals dienen, kann Zollfreiheit nicht in Ansprnch genommen werden.

Jndessen können kleine Onantitäten als: zubereitete Fleischspeisen, angebrochene Gläser mit eingemachten Sachen, kleine angebrochene Butter- töpse,^ angeschnittene Käse, angeschnittene geräucherte Fleischwaaren, gesal- zene oder getrocknete Fische, auch Häringe in einzelnen Stückend srisches Fleisch, Brod oder anderes Gebäck bis zu 1^ Zentner, Eolomalwaaren unter 1 Pfand von jeder Gattung und angebrochene Flaschen mit geistigen Getränken, so lange damit nicht ein Mißbranch getrieben wird, außer Verzollung belassen werden.

Größere Mengen aber, namentlich geistige Getränke in nnangebr.oche.. nen Flaschen, sind stets in Verzollung zu nehmen.

Hält der Restaurateur eiueu größereu Vorrath an geistigen Geträn- keu in Flascheu oder Krügen, als für den Bedars Eiuer Reise ersorderkieh ist, so kann er bei der Rückfahrt in das Auslaud den bereits verzollten aber noch nicht verkausteu Theil, sowie die im Julaud augekanften ^Ren.^ gen, eutweder bis zur Zurückkauft in Verwahr des Hauptamtes geben, oder - was zweckeutsprecheuder - bei^ demselbeu verssegelu oder aueb bezüglich der im Jnlaude aeauirirteu Geträuke schou in den Ankunft Orteu, wenn, wie z. V. in Maiuz, Ludwigshafeu, Mauuheim .^e. ^. ^oll^ Stelleu sich daselbst besindeu - den Verschluß aulegen lasseu, in welchem Falle bei der demuächstigen Wiedereiusuhr diejeuigen Flascheu, Krüge .n.. deren Siegelverschluß uuverletzt befuuden wird, außer Zollausprnch belasseu

werden.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 468. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/912&oldid=- (Version vom 31.7.2018)