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2. Es ist nicht uothweudig, daß jedesmal die Räume der eingeheu- den Dampsboote insgesammt nntersncht u^nd die deelarirteu Muud- vorräthe .e. revidirt werden.

Eine solche Revision wird vielmehr ihrem Zweck entsprechen- der vorgerichtet werden können, wenn nuerwartet bald das eine, bald das andere Behältniß oder die aus dem Schiffe vorhandenen Mnndporräthe und sonstigen Gegenstände näher in Angenschein genommen werden.

Jn gleicher Weise kann znr Abkürzung der Revision des Passagiergntes in der Regel auch nur eine probeweise Untersnchung der verpackten Stücke genügen.

Der königl. Oberzollinspektor, welcher die Absertigung der Dampsschiffe ohnehin nnter seine speeielle Leitnug zu uehmeu hat, oder in dessen Abwesenheit der stellvertretende Beamte, wird über die jedesmalige Ansdehnung der Revisionshanblnug das Nähere bestimmeu.

3. Was die Verzollung des Proviants für die Schiffseanipage und der Vorräthe des Restanrateurs zur Bewirthung der Passagiere betrifft, so ist obeu Ziffer 1 schon angedentet, daß es nicht die Absicht sein könne, die aus dem Schiffe angensällig blos für den Reisezweck vorhandenen Eonsnmtibilien ^ nameutlich die Eßwaa- reu - alsogleich in Verzollung zu nehmen, wenn etwa von dem

. einen oder andern Artikel mehr als das in ^. 7 des Regulativs zugelassene Ouautum vorgesnnden werden sollte. Auch in diesem Falle ist von einer Verzolle abzustehen, wenn die Menge in der Deelaration richtig angegeben und das Vedürfniß des Vor^ ratys gehörig ansgeklärt ist.

Bezüglich der Getränke kann in solchen Fälleu die im ^. 7 . des Regnlativs angeordnete Maaßnahme in Anwendung gebracht werden.

Nicht minder ist

4. die Eingangsverstenerung von sogenannten Kleinigkeiten zu nnterm lassen, welche sich im Besitz von Reisenden, insbesondere von ^lns^ ländern besinden, wenn nach den persönlichen Verhältnissen der Reisenyen und nach Art und Menge der Gegenstände selbst wohl angenommen werden darf, daß letztere nicht zum Handel, sondern für die eigenen Bedürfnisse der Reisenden gehören.

5. Zweisel der Revisionsb^amten über die zollpsiichugkeit den einen oder des andern Gegenstandes (Ziffer 3 nnv 4) entscheidet snort der Zollinspektor, welcher auch nach Maaßgad^ seiner Eon1petenz^ besngnisse oon der Einleitung eines Strasoerfahrenn in solchen

Fällen Umgang zu nehmen ermächtigt ist.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 466. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/910&oldid=- (Version vom 31.7.2018)