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Staaten die Verwaltung der Rechtspflege und die Verhütung von Verbrechen zu befördern, iu Erwägung, daß die verbesserten Verkehrsmittel zwischen Europa und Amerika das Entkommen von Verbrechern erleichtern und es daher einer gemeinschaftlichen Vorsorge bedarf, damit nicht die Zwecke der Gerechtigkeit vereitelt werden. dann in Berücksichtigung der Verfassung und Gesetzgebung Bayerns, welche es der bayerischen Regierung nicht gestatten. ihre eigenen Unterthanen zur Aburtheilung vor fremden Gerichtshöfen auszuliefern so wie in Berücksichtigung des Grundsatzes genauer Reciprocität. nach welchem auch die Regierung der Vereinigten Staaten eine Verbindlichkeit zur Auslieferung von Bürgern der Vereinigten Staaten gegenüber der bayerischen Regierung nicht eingehen soll, haben Sich entschlossen, eine Uebereinkunft abzuschließen, welche in allen Fällen zur Richtschnur des Verfahrens hinsichtlich der Auslieferung solcher Personen dienen soll, welche in dem einen Lande gewisse, hiernach namentlich aufgezählte, Verbrechen verübt und sich sodann in das Gebiet des andern Staates geflüchtet haben.

Zu diesem Zwecke haben die hohen contrahirenden Theile zu Ihren Bevollmächtigten ernannt,

Seine Majestät der König von Bayern: Herrn August Freiherrn von Cello, Allerhöchst Ihren Kämmerer, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigte Minister an dem Hofe Ihrer Großbritanischen Majestät, Comthur des Verdienst-Ordens der bayerischen Krone und des Verdienst-Ordens vom heiligen Michael; Großkreuz des königlich griechischen Erlöser-Ordens.

Der Präsident der Vereinigten Staaten: James Buchanan, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Vereinigten Staaten am Hofe des vereinigten Königreichs von Großbritanien nnd Irland,

welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer einschlägigen, in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über nachfolgende Artikel übereingekommen sind:

Artikel 1. Die königlich bayerische Regierung und die Regierung der Vereinigten Staaten versprechen und machen sich verbindlich auf gegenseitige Requisitionen, welche respective sie selbst, oder ihre Gesandten, Beamten oder Behörden erlassen, alle Individuen der Justiz auszuliefern, welche beschuldigt, das Verbrechen des Mordes, oder eines Angriffes in mörderischer Absicht, oder des Seeraubes, oder der Brandstiftung, oder des Raubes, oder der Fälschung, oder des Ausgebens falscher Documente, oder der Verfertigung oder Verbreitung falschen Geldes, sei es gemünztes oder Papiergeld, oder des Defectes, oder der Unterschlagung öffentlicher Gelder, innerhalb der Gerichtsbarkeit eines der beiden Theile begangen

zu haben, in dem Gebiete des andern Theils eine Zuflucht suchen, oder

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 91. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/91&oldid=- (Version vom 17.12.2016)