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,ad b. eine Trennung jedoch der ohne änßere Verpackung nieder^ gelegten Waaren gleicher Gattung nach der zeit des Ein- gangs der Eolli im Ranme der Niederlage und in denr Nieverlage -Register nicht ersorderlich seid indem es znr Jnnehaltung der nach ^. 35 des allgemeinen Niederlage^ Regnlativs bestimmten Lagerfrist genügen werded wenn die Abschreibung der znr Versendung nach dem Anslande von der Niederlage abgemeldeten Onanutäten jeweilig an den1 ältesten in dem Niederlage-Register noch in Anschreibung stehenden Eollo ersolgt. nd 3. Daß es der Bestimmung des ^. 34 des allgemeinen Niederlage Regnlativs nicht entgegen sei, das Lagergeld nur von der wiruich znr Niederlage gelangenden Menge zu berechnen und zu erheben^ nd 4. daß, wenn der Niederleger .Proben von den niedergelegten Waaren znr Versendung nach dem Auslande entnehmen wolle, dieses unter regulativmäßiger Absertigung aus Begleitschein zngelassen werden könne.

München den 27. Mai 1846.

^ Königliche General-Zoll-Administration.

Nr. ^078.

^. Versügung der Königlichen General- Zou- Administration vom 18. April 1847, betreffend das Abfertigungs- Verfahren bezüg- lich der vom Anslande kommenden Dampfschiffe.

Jm Namen Seiner Majestät des Königs. Judem im anliegenden Regulative die Behnss der dortamtlichen Absertigung der aus dem Oberrhein über die Vereinsgrenze eintretenden Dampsschiffe sestgestellten Normen dem königl. Hanptzollamt Nenbnrg am Rhe^n nnter dem Anstrage bekannt gegeben werden, beider Absertigung der fraglichen Dampsschiffe sortan genan nach der Anleitung dieses Regn- lativs zu versahren, auch davon der betreffenden Dampsschiffsahrts- Gesell- schast znr Anweisung ihres Dienstpersonals geeignete Mittheilung zu machen, wird znr besondern amtlichen Beachtung hier noch bemerkt: 1. Jnsoweit die Absertigung der Dampsschiffe die Revision der eigent- lichen Passagier-Effecten, der Mnndvorräthe und der Schiffsräume zum Zwecke hat, dars diese Revision bei sonst verdachtlosen Um- ständen nicht weiter ansgedehnt werden, als notwendig ist, um den Beamten die Ueberzengung zu verschaffen , daß keine sremden nnverzollten Gegenstände in einer Menge aus dem Schiffe vorhan- den sind, welche die Absicht, dieselben später mit Umgehung des

Vereinszolles an^s Land zu bringen, vermnthen ließe.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 465. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/909&oldid=- (Version vom 31.7.2018)