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die Deklaration jedoch insosern nicht ganz vollständig ist, als die unter- abtheilungen der betreffenden Tarissposiuon, zu welcher die Waare ihrer Gattung und Beschaffenheit nach gehört, nicht mit Bestimmtheit angege- den werden kann- von der speeiellen Revision dann Abstand zu nehmen, wenn nicht anderweite umstände die Vornahme einer solchen Revision ersorderlich oder räthlich erscheinen lassen.

Dieses Versahren darf insbesondere aus nicht ganz tarismäßig decla^ rirte Effecten von Anziehenden, bei welchen die speeielle Revision vor^ zngsweise mit Ausenthalt und Unbeanemlichkeiten verbnnden ist, ansge- dehnt werden.

Ferner nnterliegen den Bestimmungen des ^. 36 der Vereinbarung nur die Dampfschiffe, welche zngleich zum Personen -Transporte dienen, die auch zum Waaren-Transport eingerichteten Schlepp-Dampfschisse sind dagegen in allen Fällen, wo sse lediglich zum Schleppen anderer Fahrzenge oder zum Gütertransport benutzt werden, in jeder Beziehung, was die zollamtliche Abserugung der damit verladenen Waaren anbelangt, wie die Segelschiffe zu behandeln.

5. Was endlich die Erhebung der Blei- und Zettel-Gelder betrifft, so sollen nicht nur von dem Schiffsahrtsoerkehr zwischen vereinst ländischen Freihafenorten , sondern auch dann keine solchen Gebühren erhoben werden, wenn Güter bei dem Eintriu aus einer conventionellen Wasserstraffe, oder^bei der Zollbehörde an einem innern Hasenorte zwar zum Dnrchgange mit späterer Benntzung einer Landstrasse deklarirt, aber zunächst mit Benutzung der conventionellen Wafferstrasse nach einem Hasen- orte eines Vereinsstaates versendet werden.

München den 26. Mai 1846.

Königliche General-Zoll-Administration.

Nr. ^,41.

3. Bekanntmachung der Königlichen General - Zoll - Administration vom 27. Mai I848, das Niederlage - Regnlativ stir Orte, in welchen sich ein Freihasen bestndet, betreffend.

Jm Namen Seiner Majestät des Königs. Nachdem sich in einigen znnächst das nnwiderrnstiche Transit-Gnt betreffenden Pnnkten des Nuderlage-Regnlativs für Orte, in welchen sich ein Freihafen bestndet (Beilage D znr Vereinbarung über . die Vehandlung des Gütertransports und die Waarenabfertigung auf dem Rhein nnb dessen conventionellen Nebensiüssen) bei der Anssührung Ztveisel ergeben haben, worüber auf der vorjährigen General^Eonferenz in Zollvereins- Angelegenheiten Perständigung erzielt worden ist^ so werden die in tt^ folgenden Fragen znsammen gefaßten Beschlüsse den diesseitigen Aemtern

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 463. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/907&oldid=- (Version vom 31.7.2018)