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Vehandlung des Gütertransports und der Waarenabfertignug auf dem Ryein und. dessen eonvention ellen Nebensiüssen (Bekanntmachung vom 23. Dezember 1841 Reggsbl. Jahr 1841 Nr. 53) einige Erlänternugen und Modisicatiouen verabredet, welche hiermit zunächst znr Kenntniß der dies- seitigen Aemter am Rhein und Main gebracht und dieselben insofern derartige Abfertigungen bei dem einen oder andern Amte vorkommen, zur genanen Befolgung der nachstehenden Vorschristen und znr bezüglichen Mittheilung an den betheiligten Handels- und Schifferstand angewiesen werden.

1. Jm Falle des ^. 2 und 3 der Vereinbarung - wo nämlich eine eintretende Schiffsladung nach Einem Freihafen bestimmt ist - wird der Begleitschein nach dem vorgeschriebenen Mnster doppelt ans- gefertigt,. und wenn zollordnungsmäßige Deklarationen in doppelter Aus- fertigung bei dem Grenzzollamte abgegeben worden sind, was uach den bisherigen Erfahrungen beinahe immer geschieht, der Anstausch des dem Empsaugsamte mit dem Begleitscheiu zugekommeueu Deklaratious-Eremplars gegen das beim Aussertigungsamte zurückgebliebne Duplikat bewirkt.

Zugleich wurde als Gruudsatz vereiubaret, daß hiusichtlich der srag- licheu Begleitscheine die Vorschriften des Begleitschein-Regulativs iusoweit als maaßgebeud zu betrachten sind, als die Vereiubarungs- und die Ju- siruktiouspuukte hiezu nicht ausdrücklich auderweite Vorschristeu euthalten.

2. Die Bestimmung unter Nr. 14, Ziffer 4 der Justruktiouspnnkte ^sindet auch in Ausehung des Gefällpuuktes Auweudung, wenn bei

Miuusdiffereuzeu, welche sich bei der Revisiou am Bestimmungsorte gegen das an der Greuze deklarirte Gewicht ergebeu, kein Zweisel über die Jdeutität und Jutegrität der Waare besteht, und der Gruud des Miuder- gewichtes lediglich im Eiutrockueu, Eingehen ..e. zu sucheü ist.

3. Die gemäß Nr. 20 lit. c der Justruktiouspuukte schou srüher stattgefuudeue Persoual-Begleitung der auf dem Oberrheiu austreteudeu Schiffsladungen, welche sticht lediglich in uuverzollteu Waareu befteheu, oder - was dasselbe ist - die Beiladung von Gegeustäudeu des sreieu Verkehrs zu den unter Persoualbegleitung in der Rheiubergfahrt aus- geheudeu uuverzollteu Waareu wird fortan wieder mit ^der Maaßgabe gestattet, daß die Bestimmung im ^. 33 der Vereiubarung, wouach Bei^ ladungen von Gegeustäudeu des sreieu Verkehrs aus der Fahrt nicht stattsindeu dürfeu, auch bei den gemischten nnter Personalbegleitung auf dem Oberrhein ansgehenden Schiffsladungen Anweudung sindet.

4e Ju Ausehung der Abfertigung der Dampfschiffe bleibt es zwar im Allgemeiueu bei den Vorschristen des ^. 3^ der Vereinbarung, indessen sind die Grenzeiugaugs^Aemter a1n 9^yein ermächtigt, in Fällen, wo eine Waare zwar überhanpt und d-n Bestimmungen des Tarifs (oder auch

hen Beneuuungen den Warenverzeichnisse^) entsprechend deklarirt wird,

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 462. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/906&oldid=- (Version vom 31.7.2018)