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Ordre mitgegeben, welche auf die gauze Begleitungs-Tour bis zum Be- siimmungsorte lautet.

Diese geht an jedem Ablösungsorte in die Häude der ueueu Begleiter über, und gelaugt aus diese Weise zum Hauptamte am Bestimmungsorte, welchem sie eine Uebersicht über den gauzeu Verlaus des Vegleitungs- dienstes gewähreu soll, und bei welchem dieselbe ausbewahrt wird.

^. 5. Die Begleiter müffeu sich in Ausübung ihres Dienstes aus dem Schiffe mit Austaud gegen den Schiffssührer und die Schiffsmanu- schast betragen, und in ihren Dienstverrichtungen mit Bescheideuheit zu Werke geheu, dabei aber alle besondere Vertraulichkeit vermeiden.

^. 6. Dem Schiffssührer liegt es ob, sich ebenfalls anständig gegen die Begleuer zu benehmen, ihnen keine Hindernisse bei Ansübung ihres Dieustes in den Weg zu legen und sie vor jeder ungebührlichen Behaud- lnug Seitens der Schisssmauuschast zu schützen Er ist überdieß ver- pflichtet, den Begleitern, obgleich solche an keinen bestimmten Ansenthalts- ort aus dem Schiffe gebunden sind, doch einen angemeffenen und anstän- digen Ort zum abwechselnden Ausruheu anzuweisen, sie mit dem nöthigen Fener und Lichte zu versehen, und an der Kost der Schiffsmannschast Theil nehmen zu laffen. Für diese Gewährung dars derselbe, nach Art. 39 der Rheinschiffsahrts -Eonvention von 1831 eine Vergütung nicht in An- sprnch nahmen.

l^. 7. Außer dem Vorbezeichueteu dürseu aber auch die Vegleiter ihrerseits eine besondere Vergütung oder Gewährung von dem Schiffs- sührer weder sordern, noch annehmen, es mag unter einem Titel geschehen, unter welchem es wolle, und sie sind verpflichtet, wenn ihnen etwas an- geboten worden, davon dem Hauptamte am Ablösungsorte in jedem Falle Anzeige zu machen.

Ein solcher, so wie jeder andere den Dienst betreffende Vorsall ist sosort in ein Dienft-Notizbnch niederznschreiben, deren jeder Vegleiter eins bei sich sühren muß.

^. 8. Die hauptsächlichste Pssicht, welche die Schiffs -Vegleiter zu erfüllen haben, besteht darin, während der ganzen Fahrt nnuuterbrocheu darans zu wachen, daß oon der ihrer Aussicht anvertraute Schiffsladung weder am User, noch aus dem Flnße etwb ansgeladen, auch nichts bei- geladen oder vertauscht werde, daß vielmehr die gauze Ladnug vom Ab^ sahrtsorte uuverändert bis zum Vestimmungsort gelange.

1^. 1^. Deshalb und um jeglichem Unterschleise vorzubeugen, müssen die beiden Begleiter in Bewachung des Schiffes in der Art abwechseln, daß zu jeder Zeit, bei Tag und in der ^acht. einer von ihnen sich n,ach. sam aus dem Verdecke besindet, und sie müssen sich dndei so einrichten,

daß die Verbindung zwischen ihnen nicht ausgehoben ist, daß vielmehr Einer

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 457. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/901&oldid=- (Version vom 31.7.2018)