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gegen den Kaiserstaat begangen wurden so wie umgekehrt auch auf den Fall, wenn die bayerische Regierung nach Maaßgabe des erwähnten Bundesbeschlusses von der kaiserlich österreichischen Regierung die Auslieferung eines Individuums in Anspruch nimmt, welches sich in einem nicht zum deutschen Bunde gehörigen Kronlande des österreichischen Kaiserstaates aufhält.

Urkund dessen ist gegenwärtige Erklärung in Folge der von Seiner Majestät dem Könige von Bayern mit allerhöchster Entschließung d. d. München, den 4. Mai 1854 ertheilten Ermächtignng vollzogen worden, und es soll dieselbe nach erfolgter Auswechselung gegen eine gleichlautende österreichische Ministerial-Erklärung öffentlich bekannt gemacht werden.

Münchenn den 25. September 1854.

Königlich bayerisches Staatsministerium des königlichen Hauses und des

Aeußern.

Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d J. 1854. Nr. 56. S. 1067-1070.


10. Bekanntmachung. Den Vertrag zwischen dem Königreiche Bayern und den Vereinigten Staaten von Nord-Amerika, über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher, betreffend.

Staatsministerium des königlichen Hauses und des Aeußern.

Nachdem der unterm 12. September 1853 zwischen dem Königreiche Bayern und den Vereinigten Staaten von Nordamerika durch beiderseitige Bevollmächtigte zu London abgeschlossene Vertrag über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher die Genehmigung Seiner Majestät des Königs erhalten und die Auswechselung der Ratificationen desselben unter Ausdehnung des im Artikel VI. des Vertrages auf 9 Monate bestimmten Auswechselungs-Termines auf 15 Monate am 1. November l. Js. zu London gegenseitig stattgefunden hat, so wird in Folge besonderer Allerhöchster Ermächtigung derselbe nachstehend durch das Regierungsblatt zur Kenntniß und entsprechenden Nachachtung bekannt gemacht.

München, den 28. November 1854.

Auf Seiner Majestät des Königs allerhöchsten Befehl.
Freiherr v. d. Pfordten.
Vertrag

zwischen dem Königreiche Bayern einerseits und den Vereinigten Staaten andererseits wegen der in gewissen Fällen zu gewährenden gegenseitigen Auslieferung der von der Justiz flüchtigen Verbrecher.

Seine Majestät der König von Bayern und die Vereinigten Staaten

von Nordamerika von dem gleichen Wunsche beseelt, in den beiderseitigen

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Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 90. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/90&oldid=- (Version vom 16.12.2016)