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Im Allgemeinen pflegt man solchen Sammlungen, die ohne irgend weitere Zusätze, Commentare etc. etc. sich darauf beschränken, lediglich den Wiederabdruck bereits gedruckter Gesetze, Verordnungen u. s. w. zu liefern, nur einen sehr geringen Werth beizulegen, was auch gewissermassen richtig sein mag, wenn man eben nicht in Betracht zieht, daß ihr Inhalt, der jetzt ein möglicherweise nur wenig umfangreiches Ganzes bildet, sich bis dahin vielleicht in etlichen 50 oder 100 oder vielleicht noch mehr Bänden zerstreut befunden hat, die dem Privatmann mitunter gar nicht, ja oft selbst dem Beamten nur schwer zugänglich sind, und daß das Aufsuchen des einzelnen Gegenstandes in denselben häufig einen Zeitraum erfordert, der bedeutend kostbarer ist, als der Anschaffungs-Preis jenes Sammelwerkes.

Ganz anders stellt sich das Verhältniß bei denjenigen Sammelwerken, welche unter genauer Sichtung des obsoleten, antiquirten oder theilweise abgeänderten Stoffes, das in Geltung verbleibende Material in irgend ein dem praktischen Gebrauch entsprechendes, und eine eben so leichte als rasche Übersicht darbietendes System eingeordnet darstellen. Hier tritt wirkliche literarische Thätigkeit schaffend ein und hier wird ausreichende Sachkenntniß des zu bearbeitenden Gegenstandes erfordert, damit das Werk dem praktischen Gebrauch genügend als eine gelungene Arbeit bezeichnet werden möge.

Was nun in specie die Staats-Verträge, deren Sammlung und resp. die Herausgabe einer solchen Sammlung anlangt, so tritt allerdings auch hier das vorgedachte Verhältniß ein, daß solche zum bei weitem größten Theil wenigstens in den vorhandenen Gesetz-, Regierungs-, Amts-, oder Intelligenz-Blättern etc. bereits veröffentlicht sind. Fast in jedem der deutschen Staaten bestehen derartige Gesetz- und Verordnungs-Sammlungen gewöhnlich in mehrfacher Anzahl und mindestens seit circa 60 Jahren, außer diesen demnächst noch ferner Amts-Blätter einzelner Dicasterien und gewöhnlich auch noch eine oder mehrere Privat-, resp. halbamtliche General-Sammlungen. In allen diesen umher zerstreut befinden sich nun die Verträge und Übereinkünfte, welche ein Staat mit anderen Regierungen getroffen hat, und es kann sich sogar ereignen, daß selbst in diesen hunderten von Bänden das gesammte Material noch nicht vollständig vorhanden ist, so daß man die Verordnungs-Blätter oder Privat-Sammlungen

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Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 9. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/9&oldid=- (Version vom 7.1.2019)