Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/897

Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


877

4. Das uuwiderrusttche Transitgut dars nur in abgefouderteu, baulich abgeschlosseueu, zu eiuem völlig sicheru Verschluße eingerichteten Lagerräumeu niedergelegt werden.

regeln zu ergreisen, unter der Verwarnung, daß außerdem eutweder von Amtswegen das Nöthige aus seiue Kosteu und Gesahr versügt, oder zu dem Verlause der Waareu geschritten und mit dem Erlöse uach ^. 66 der Zoll- orduung weiter werde versahreu werden.

^. 22. Der Niederleger hat auch seiner Seits über die lageruden Waa- reu Aussicht zu sühreu, weshalb ihm überlassen bleibt, die Eolli mit seinem Privatsiegel zu verschließen m welchem Falle solches in dem Auszuge bemerkt und dieser Bemerkung ein Abdruck des Siegels beigefügt werden muß.

Derselbe hat ferner von Zeit zu Zeit uach den Waareu zu sehen und mit darüber zu uneben, daß sie durch ihre Lage, durch Ungeziefer .e. nicht leiden, auch, wenn er solches wahrnimmt, den Niederlage - Verwalter daranf anf- merkfam zu machen. Er kann zu dem Ende die Waaren änßerlich besichtigen, um, wenn zu ihrer Erhaltnug Vorkehrungen, als : Oeffueu, Stürzeu, Aus- sieben und dergleichen zu treffeu sind, diese unter Zustimmung des Amtes veranstalten zu können.

^. 23. Um die Beaussichugung der Waareu durch den Niederleger selbst möglichst zu erleichtern nurd^ soweit es die Gattung der Waaren, der Raum und audere Umstände gestatten, darans gehalten werden, daß die Waareu eiues jedeu Niederlegers zusammeu lagern, und die später für ihn hinznkom^ menden sich an die srüher gelagerten anschließen.

^. 24. Von der einmal dnrch den Niederlage-Verwalter angewiesenen Stelle dars die Waare nur mit dessen Erlanbniß versetzt, und es mnß jeden- falls dabei nach dessen Anweisung versahren werden.

Glaubt der Niederleger, daß seine Waare nicht gut lagere, und wünscht derselbe für sie eine vermeintlich beffere Lagerstelle, so wird ihm diese, wenn Ranm dan1 vorhanden ist, und die Versetzung ohne Störung geschehen kann, auch sonst kein Hinderniß entgegensteht, gewährt werden.

Kann sich der Niederleger hierüber mit dem Niederlage-Verwalter nicht einige, so entscheidet der Amtsvorstand.

^. 31. Die Zoll- Verwaltung ist besngt, denjenigen, welcher ihr den Niederlage-Schein vorlegt, als znr Disposition über die niedergelegten Waa- ren legitimirt, anznerkennen, und nicht verpflichtet, aus eine nähere Prüsung einzugehen, ob derselbe rechtmäßiger Besitzer des Niederlage-Scheius sei.

Sollte jedoch ein Schein in unrechte Hände gekommen sein und dies von demjenigen, der daran Jnteresse hat, dem Amte angezeigt werden, so wird dasselbe das Nöchige deshalb im Niederlage-Register bemerken, und so lange keine Dispositionen über die Waaren znlaffeu, bis über den rechtmäßige Besitz des Niederlage-Scheius von der znständigen Behörde entschieden ist.

^. 32. Sollten Waaren, die in der Niederlage lageru, aus das Eouto eiues auderu Niederlegers übertragen werden, so ist dem Amte der Nieder^

lage- Schein nebst der Eession vorzulege. Aus Gruud des Letztere sindet, wenn uach dem Ermesse des Amtes, kein Bedenken obwaltet, die Umschrei- bung im Niederlage-Register und die Abschreibe auf dem Niederlageschein,

beziehungsweife die Ansstellung eines nenen Niederlage-Scheius statt.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 453. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/897&oldid=- (Version vom 31.7.2018)