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Rheiuzoll-Behördeu der Eiuladungsorte, sowie die Rheiuzo.^imter, welche aus der Fahrt berührt werden. angewiesen, darauf zu sehen, daß keine ausgangspssichtigen Gegeustäude, ohne vorgängige Entrichtetes schuld digen Ausgaugszolles für das Ausland verladen, beziehungsweise dahin ansgesührt werden.

23. Zn ^. 36 der Vereinbarung.

Jn Ansehung der beim Grenzamte am Oberrhein ein- und ausge- heudeu Dampsschiffe soll, salls die Dampsschiffsahrts- Unternehmer es wünschen, die vorgeschriebene Ein- beziehungsweise Ausgangsabfertigung, anstatt beim Grenzamte, noch bei dem nächsten innerhalb der Grenze ge- legenen Hasenplatze, an welchem die Dampsschiffe zu lauden pstegen, zu- läßig sein und ^ so weit ersorderuch - vom Grenzamte bis zu diesent Hasenplatze, und umgekehrt, Schiffsbegleitung eintreten. Der Hasenplatz dars jedoch nicht über sechs Stunden von der Grenze entsernt sein, und das Dampsschiff zwischen der Grenze und diesem Hasenplatze nicht landen.

24. Zu ^. 41 der Vereinbarung.

1. Um die Schiffer zur Errichtung des Schiffsverschlußes zu ermun- tern, solleu Prämien an diejenigen Schiffer gezahlt werden, die ihre Fahr- zeuge verschlnßsähig einrichten und mit dieser Einrichte sdrtun zum Waarentrnnsporte beuutzeu. Diese Prämien sollen theils in der Form einmaliger Beiträge zu den Kosten der Einrichte des Verschlnßes, theils aber in der Form von Beiträgen für jede nnter Schiffsverschlnß stattstu- deude Fahrt gewährt und bis aus Weiteres nach folgenden Normen ge- leistet werden.

I. Prämien als Beitrag zu den Kosten der ersten Einrichte der Schiffe 50 Prozent des Betrags dieser Kosten, vorbehaltlich ange- messener Ermäßigungen in den Fällen, wo der angegebene Betrag der Kosten nacb dem Ermessen der General-Zoll-Administration das gehörige Maaß überschreiten möchte.

II. Prämien, welche nach jeder nnter Schiffsverschlnß bewirkten Fahrt geleistet werden:

a, in der Regel für jede Meile Strom-Länge, welche das Schiff von dem Orte, wo die Absertigung nnter Anlege des Ver- schlnßes stattsand, bis zu dem Orte der Erledigung des Be- gleitscheines zurückgelegt hat, 14 kr.d h.) in Fällen, in welchen die Vorschristen nnter Nr. 5, Ziffer 1 und 2 gegenwärtiger Ansschreibung Anwendung stnden aa) für jede Stromlänge, welche das Hanptschiff allein unter Verschlnß bis zu dem Pnnkte der Ueberladung

zurücklegt, 14 kr.d

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 446. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/890&oldid=- (Version vom 31.7.2018)