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sollen, als wären sie Wort für Wort in der Uebereinkunft vom 5. Juni 1846 enthalten, und daß in beiden Ländern die gegenwärtige Erklärung zur üblichen Veröffentlichung zu bringen sei. So geschehen zu München den 19. Juli 1854.

(L. S.) v. d. Pfordten.

Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. i854 Nr. 32. S. 587-590.

9. Bekanntmachung. Die Uebereinkunft zwischen Bayern und Oesterreich, die Ausdehnung des Bundesbeschlusses vom 28. Januar 1854, wegen gegenseitiger Auslieferung gemeiner Verbrecher, auch auf die nicht zum deutschen Bunde gehörigen Kronländer des österreichischen Kaiserstaates, betreffend.

Staatsministerium des Königlichen Hauses uud des Aeußern.

Nachdem mit Allerhöchster Genehmignng Seiner Majestät des Königs mit der kaiserlich königlich österreichischen Regierung im Betreffe der Ausdehnung des Bundesbeschlusses vom 26. Januar d. Js. wegen gegenseitiger Auslieferung gemeiner Verbrecher auch auf die nicht zum deutschen Bunde gehörigen Kronländer des österreichischen Kaiserreiches eine Uebereinkunft abgeschlossen worden ist, und die hierüber gleichlautend ausgefertigten Ministerial-Erklärungen unterm 21. November l. Js. in München ausgetauscht worden sind, so wird die diesseitige Ministerial-Erklärung ihrem ganzen Inhalte nach hiermit zur allgemeinen Kenntniß und Beobachtung bekannt gemacht.

München, den 24. November 1854.

Auf Seiner Majestät des Königs Allerhöchsten Befehl. Freiherr von der Pfordten.
Ministerial-Erklärung.

Die königlich bayerische und die kaiserlich österreichische Regierung sind dahin übereingekommen, die Bestimmungen des in der dritten Sitzung der deutschen Bundes-Versammlung vom 26. Januar 1854 gefaßten Beschlusses wegen gegenseitiger Auslieferung gemeiner Verbrecher aus dem deutschen Bundesgebiete auch auf die nicht zum deutschen Bunde gehörigen Kronländer des österreichischen Kaiserreiches auszudehnen, so daß also die Bestimmungen dieses Bundesbeschlusses auch auf jene Fälle volle Anwendung finden sollen, in welchen das gemeine Verbrechen oder Vergehen, wegen dessen durch eine kaiserlich österreichische Behörde von der

bayerischen Regierung die Auslieferung eines Individuums begehrt wird, in einem nicht zum dentschen Bunde gehörigen Kronlande des österreichischen Kaiserthums oder von dem Angehörigen eines solchen Kronlandes

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Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 89. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/89&oldid=- (Version vom 6.4.2018)