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Zolladmiuistration ein Gewichten legen ist, dann sragt es sich weiter :

ob die Waaren znr schließlichen Eingangs-Behandlung im Vereinsgebiete bestimmt, oder ob sie am Bestimmungsorte der Schiffsladung als miuelbaresTransitgnt deelarirt worden sindr^

f. Sind die Waaren zur schließlichen Eingangsbehandlung im Ver- einsgebiete bestimmt, dann ist die Sache nach der Vorschrift nnter lit. b ver Vereinbarung zu erledigen.

g. Werden die Waaren, deren Jdenutät in Zweifel gezogen wird, als mutelbares Transttgnt deuarirt, dann besteht in der Verwei- gerung der Begleitscheinabsertigung znr Versendung nach dem Ans- lande und in der Behandlung der Sache nach der Bestimmung nnter ht. b der Vereinbarung der Miuel, die Nachtheile wenig- stens theilweise zu entfernen, womit Vertanschungen der Waaren für das Jntereffe der Zollverwaltung verbnnden sein können.

Jndeffen kann in Fällen des Zweifels über die Jdentität der als miuelbares Transitgnt deklarirter Waaren die Behandlung nach der Borschrift unter lit. b der Vereinbarung nnter Umstän- den zu großen Härten sühren. Es wird darnm die Verweigernd der Begleitschein-Absertigung für solche Waaren und die Behand- lung nach der gebachten Vorschrift von der General-Zoll-Admini- stration nur dann abgesprochen werden, wenn, nach sorgsältiger erwägung alter Verhältnisse, die in Bezng aus die Jdentitäts- frage erhobenen Zweisel in gewichtigen Momenten ihre Begrün- dung stnden.

h. Nach den Bestimmungen im ^. 13 Nr. 3 der Vereinbarung ist für den daselbst nnter lit. b bezeichneten Fall der Verwaltung überlassen, den tarifmäßigen Eingangszoll nach dem Revisionsbe- fnnde oder nach dem Jnhalte der Deklaration zu sordern.

Erlänternd wird hierzn bemerkt, daß in dem gedachten Falle dasjenige dieser beiden Elemente der Zollberechnung zu Grnnde zu legen ist, aus welchem der höhere Gesällebetrag resnltirt.

i. Hat eine Vertanschung von Waaren oder eine eigenmächtige Ver- sügung über solche stattgesnnden und ist das Vergehen gehörig eonstatirt, dann dient in Beziehung aus den Gesällepnnkt die Vor- schrist lit. c der Vereinbarung zum Anhalt.

Untersnchungen zum Zwecke der Eonstatirung einer Vertansch- ung von Waaren oder einer eigenmächtigen Versügung über solche, sind allemal einznleiten, wenn nach den vorliegenden Thatsachen oder Jndieien nicht zu bezweifeln sieht, oder doch wenigstens einige Wahrscheinlichkeit vorhanden ist, daß die Untersnchung zu einem,

die Anuage rechtserugenden Resnltate sühren werde. Fehlt aber

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 439. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/883&oldid=- (Version vom 31.7.2018)