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Abgabe begründen würde, deuarirt worden sind, dann hat das Hanptamt im Bestimmungsorte, sowohl in Beziehung aus den Gesällepnnu. als auch in strasrechtlicher Hinsicht nach den Regeln zu verfahren, welche bei Entdeckung derartiger Unrichtigkeiten der Deuaration beim Eingange über die Vereins-Zollgrenze von den Hanptzollämtern. nach dem Grnnd der Gesetze und Jnstrnktionen zu befolgen find.

(Zu vergleichen den Jnstruktiouspunkt Nr. I4 zu ^. 18 der Ver- eiubarung.)

b. Werden dagegen die deklarirten Waaren bei der Revision gar nicht, oder in zu geringer Menge, oder in einer Beschaffenheit. welche eine geringere Abgabe begründen würde, vorgesnnden, dann hat das Hauptamt das Sachverhältniß möglichst vollständig zu ermit- teln und alle dabei in Betracht kommende Momente znsammen zu stellen so daß darauf hiu beurtheilt werden kann:

1. ob Thatsachen oder bestimmte Jndieien vorliegen, woraus geschlossen werden kann, daß eine Vertanschung von Waa- ren oder eigenmächtige Versügung über solche stattgesnnden habe. und ob es zu erwarten ist, daß dieses Vergehen dnrch Einleitung ^ einer weiteren Untersnchung werde eonstatirt werden. oder

2. ob entweder gar kein Grnnd vorhanden ist. anznnehmen. daß eine derartige strasbare Handlung begangen worden. oder in dieser Beziehung nur etwa ein ganz entsernter Ver- dacht besteht, dessen vollständige Begründung dnrch eine weitere Untersnchung nach Lage der Sache, voranssichtlich nicht zu erreichen ist.

c^ Jm Falle lit. b. Nr. 1 ist eine weitere Untersnchung einznleiten. Wenn nach dem Resnltate derselben wirklich ein Unterschleis der gedachten Art stattgesnnden hat, dann ist nach Vorschrist des ^. l3 ^ der Vereinbarung entweder die deelarirte Waarenmenge, nnter Anwendung des höchsten Zollsatzes, oder die in der Deklaration enthaltene Angabe über Gattung und Menge der Waaren der Absertigung zum Grnnde zu legen, und es ist zngleich die Be- strasung nach dem Zollgesetze zu veranlassen. Liesert die Unter- snchung das entgegengesetzte Resnltat, dann stnden, was die Folgen betrifft, die nachstehenden, für den Fall lit. h Nr. 2 gegebenen Vorschristen Anwendung.

d. Jm Falle lit^ b Nr. 2 ist von Einleitung weiterer Untersnchung zu abstrahiren und nach den Vorschristen zu versahren , welche die Vereinbarung für den Fall ertheilt, wenn zwar eine Vertanschung

von Waaren oder eine eigenmächtige Versügung über solche nicht

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 437. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/881&oldid=- (Version vom 31.7.2018)