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7. Die Jnstrukuou für die Schiffsbegleiter ssudet im Wesentliche auch aus diejenigen streckenweise eintretenden Begleitungen Auweudung, welche aus Veranlasse der Leichternugen bei den nnter Gesammtver- schlnß abgefertigten Schiffsladungen nothwendig werden.

8. Ueber die sämmtlichen Amtshandlungen, welche aus Veranlasse der Leichtere stattsinden (Nr. 2 a-,^) sind von den betreffenden Amts- stellen oder Aussichtsbeamteu den zu der Schiffsladung gehörigen Abser- tigungspapiereu Vermerke beizusügen. Namentlich müssen in Bezug aus die Deelaratiou die Stücke bezeichnet werden, welche aus dem Hauptschisse in die Leichterschiffe übergeladen und demnächst aus den Leichterschiffe in das Hanptschiff zurückgelade worden sind.

7. Zn ^. 10 und 11 der Vereinbarung.

1. Als eompetente Zollstelle, bei welchen die Anzeige von der dnrch den Schiffssührer bewirkten Lösung des Verschlnsses gemacht werden mnß, sind sämmtliche Hauptämter und die mit wenigstens zwei Beamten besetzten Nebenämter im Jnnern zu betrachten.

2. Diese Zollstellen sollen von der Besngniß znr Revision der Schiffs- ladung nur in Fällen, wo den Umständen nach eine Defraudation zu vermnthen ist, jedensalls aber dann Gebranch machen, wenn dringender Verdacht einer Desrandatiou vorliegt. .

Sie müsseu bei diese Revffioue, gleichwie bei jeder auderu Amts- handlung, mit Umsscht verfahren, um jede über de Zweck hinansgeheube. Belästigung der Schiffer zu vermeide.

8. Zn ^. 12 der Vereinbarung. Das Hanptamt, welches in den Fall kommt, diese Vorschrfft der Vereinbarung ansznführen, hat auf möglichst rasche Beförderung der Schiffer Bedacht zu nehmen.

9. Zn ^. 13 Nr. 1 der Vereinbarung.

Auch die Anschreibung in den Eommerzial-Registern erfolgt erst im Vesummungsorte der Schiffsladung.^

Wird jedoch bei Schiffsladungen, welche uach mehrere Orte bestimmt sind, nach ^. 19 ^r. 2 der Vereinbarung, die Revision der Ladung und die zollorduungsmäßige Absertigung in dem erste der betheuigte Häseu vorgeuomme, so geschieht die Auschreibung in den Eommerzial-Registern bei dem Hauptamte dieses Hafeuorte^

1^ Zn ^ 13 Nre 2 der Vereinbarung.

Zur Vollziehe dieser Bestimmungen wird Folgende^ vorgeschriebe^ ae Ergibt sich durch die Revisiou, daß Wnarcn gar nicht .^der in zu

geriuger Meuge, oder in einer Beschaffeuyeit, welche eine geriugere

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 436. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/880&oldid=- (Version vom 31.7.2018)