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auf die, uach dieser Vorschrfft, unter Begleitung zu stellenden Schiffs- lavungen diejenigen Bestimmungen anwendbar bleiben, welche für die unter Verschluß gefetzten Schiffe überhaupt gegebeu fiud.

4. Zu ^e 5 der Vereiubarung.

1. Das Greuzzollamt hat dafür zu sorgen, daß der Schiffer nach Erledigung des Deklarationspnnktes immer sogleich absahren könne, und die Gestattung der Absahrt an keine, der Verordnung fremde Bedingung zu knüpsen.

2. Durch die Verabredung wegen der Personalbegleltung der Schiffe ist nicht ausgeschlossen, daß die Regierungen von der in dem Art. 39 der Rheinschiffsahrtskonvention abgedrückten Besng.niß Gebranch machen, neben der Begleitung der Schiffe auch die Verbleiung oder Versiegelung der Luckeu oder der soustigen Zugäuge zu den Waareuräumeu auzuorduen, in so weu die Einrichtung des Schiffes und die Beschaffeuheu der Ladung solches gestauet.

5. Zu ^. 6, 7 n. 8 der Vereiubarung.

1. Wenn Schiffsladungen, welche nach einem Freihasenplatze am Main oder Neckar bestimmt sind, und vom Grenzeingangsamte am Rhein nnter Schiffsbegleitung oder Schiffsverschlnß abgesertigt wurdeu, uumit- telbar vor, bei oder nach dem Eintrute in den Nebensinß theilwetse tn andere Fahrzenge übergeladen werden und diese Fahrzenge alsdanu das Hanptschiff bis zu seiuem Vestimmungsorte begleiten, so ist auch vom Orte der Ueberladung ab das Hanptschiff sammt den dasselbe begleiten- den Nebenschiffen nnter Personalbegleitung oder Schiffsverschlnß bis zum Bestimmungsorte abzulassen. Es ist jedoch, damit für diese Fälle künstig in der Regel der Schiffsverschlnß in Anwendung komme, effrigst darauf hin ^zu wirkeu, daß die betreffende Fahrzeuge verschlußsähig eingerichtet werden.

Falls die Schiffsführer es vorziehen, kann jedoch änch vom Orte der Ueberladung an, statt der Schiffsbegleitung oder des Schiffsverschlusses, für die gauze Schiffsladung .oder auch für den in den Nebeschiffe be- stndlichen Theil derselben, Abzählung und Verschlnß der Eolli eintreten, und diese Absertigung ohne Verbringung der Waaren an .das User Stau ssnden. - Jn Fällen dieser Abferugungsart ist vom Hanptamte am Orte der Ueberladung das Nöthige in dem Begleitscheine zu bemerke.

2. Da, wo seither zum Zwecke des Uebertritts aus dem Rhein in den Main, in Folge oon Anordnungen zum Vollzng der Rheinschifffahrts- Eonvenuon, Ueberladungen onn Vnrv zu .^rd in ver ^krt gestattet wnren, daß die Schiffsladungen u.uter Zurücuaffung des Fahrzenges, mit welchem

sie angekommen, in andern Fahrzenge ihrem Bestimmungsorte zugeführt

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 432. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/876&oldid=- (Version vom 31.7.2018)