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2. Bei der Absertigung an der Grenze wird eine Revision der Schiffs- ladung nicht eintreten. Mu dieser Verabredung ist jedoch uicht^ deab^ sschtigt, die Vesummu.ugen des Art. 28 der Rheiu-Schifffahrts-Eouveutiou, so wie diejeuigen Befuguiffe in irgeud einer Weise zu .beschränke, welche jedem Uferstaate, uach Art. 40 dieser Eonvenuon, in Bezug auf die 9.^ vffiou der zur Ausladung in seiuem Gebiete besummteu oder daselbsi ein.^ geladeueu Waareu zustehen

3. Das Grenzamt muß sich einer möglichst raschen Abferugung der Schiffer besseißigen, ganz besonders mnß dies dann geschehen, wenn eine drohende Gesahr von Nachtheuen .oder Beschädigungen durch höhere Gewalt den Schiffer zu möglichster Beschleunigung seiner Reffe auffordert.

Wähu der Schiffer die Abgabe eiues Duplikates des Mauffestes, so dient da, wo sich das Grenzzollamt und das Rheiuzollamt am nemlichen Orte befinden, die Abschrist des Manisestes, welche bei dem Rheinzollamt als Re^isterbe.^g znrückbleibt, bis dahiu, wo der Begleitscheiu mu einer beglaubigten Abschrift des demselben angeftempeuen Manisest- Duplikats zurückgekommen sein wird, auch dem Grenzzollamte zum etwa uöthigen dienstlichen Gebrauche.

3. Zu ^. 4 der Vereiubarung.

ae Die Benrtheilung, ob nach der getroffenen Einrichtung ein Fahr- zeug als^ znr Abserugung nnter Schiffsverschlnß geeignet anznseheu sei, steht für vereinsländische Fahrzenge der Direktivbehörde in demjenigen Vereinsstaate, welchem der Schiffseigenthümer angehört, für ansländische Fahrzenge aber derjenigen Direktivbehörde zu,. bei welcher der Eigenchümer eiues Fahrzeuges ssch meldet und letzteres znr Untersnchung stellt.

Zn diesem Ende sind von den detreffenden Hanptzollämtern in jedem einzelnen Falles nach vollendeter verschlnßfähiger Einrichtung des Fahr- zeuges, beziehungsweise nach der dessalls stattgehabten Untersnchung, die bezüglichen Verhaudlungen der General-Zoll-Administration znr Entschließ- ung vorzulegen.

b. Damit die Schiffer uiemals im Voraus mu Sicherheit daraus zählen können, daß lediglich der Schiffsverschlnß Stau ssuden werde, und damit nicht aus eine solche Gewißheit hin , planmäßig Unterschleise ver- sncht werden mögen, soll bisweilen, neben dem Schiffsverschlnsse, noch Personalbegleitung bis zum Bestimmungsorte der Ladung eiutreteu.

Uuter zwölf verschlossenen Schiffen soll wenigstens eines auch der Personalbegleitung unterwvrsen werden, jedoch nicht in einer besummteu Orduungsfolge, souderu mit Beobachtung eiues Verfahrens in der Aus- wahl der zu begletteuden Schiffe. welches geeiguet ift, den Schiffer in dieser Beziehung in einer, zur Verstärke des moralische Schutzes bei- trageudeu Uugewißheit zu erhalten. Es versteht sich von selbst^ daß auch

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 431. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/875&oldid=- (Version vom 31.7.2018)