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Erklärt der Schiffer beim Grenzeingangs -Amte, daß er hiervon Gebranch machen wolle, so ist von dem Hanptamte dafür Sorge zu tragen, daß dem Verlangen des Schiffers alsbald und so schnell. wie nur immer möglich, entsprochen werde. Die Deklarationen sind in diesem Falle zwei- sach ansznfertigen.

2. Schiffer , welche es vorziehen , Dnplikate der Manifeste zu über- geben, sind dnrch Belehrungen von Seiten der Hanptämter an der Grenze. im Einvernehmen mit den Hanptämtern in den Bestimmungsorteu zu veranlassen. die Waaren in den Manifesten sogleich nach den Vorschristen für die Zolldeklaration zu verzeichnen.

Sollte der Fall vorkommen, daß ein Schiffer behanptet. nach Jnhalt der Frachtbriese nicht bestimmter. als im Maniseste geschehen. deelariren zu können. so hat das Grenzzollamt sich dnrch Vergleichung der Fracht- briese mit dem Maniseste zu überzengen , ob diese Behanptung begründet ist, oder nicht. Jm ersteren Falle hat das Hanptamt darüber am Mani- sest-Dnplieate eine Bemerkung beiznsügen, und, ohne den Schiffer deshalb länger. als zu jener Vergleichung und dieser Bemerkung nothwendig ist, ansznhalten, das Weitere dem Hanptamte im Besummungsorte zu über- lassen. Falls aber, uach Juhalt der Frachtbriefe, die tarifmäßigen Be- ueunnugen allerdings angegeben werden können, so hat das Grenzzollamt dafür zu sorgen. daß dies in einem Nachtrage zu dem Manisest-Dnplikate dnrch den Schiffführer selbst. oder dnrch die Personen. welche mit der Anssertigung der Deklaration aus Kosten des Vereins beanstragt stnd. geschehe.

3. Jst in dem Dnplikate des Manisestes oder in der Deklaration das Gewicht mehrerer Eolli einer und derselben Waare znsammen einge- tragen. so ist dieserhalb die Angabe nicht zu beanstanden.

2^ Ztt ^ ^ der Vereinbarung.

1. Die Hauptzollämter. welchen die Funktionen der Grenzämter aus den innerhalb des Vereinsgebietes gelegenen Theile des Rheins znkom- men. sind:

a) am Unterrhein das k. prenßische Hanptzollamt Emmerich^

b) am Oberrhein das k. bayerische Hanptzollamt Nenbnrg und das großherzogl. badische Hanptsteneramt Knielingen an der Rhein- brücke bei Knielingen,

dergestalt, daß beim Eingange den Schiffern und beim Ansgange den Begleitschein-Ertrahenten die Wayl freistehen solid die Absertigung, wie solche der Vereinbarung und den in gegenwärtiger Ausschreibung enthalt tenen Bestimmungen gemäß, bei denr Grenz^Ein^ und Anstrittsumte zu geschehen sei^ entwev^ d^i dem Amte in Nenbnrg oder bei dem Amte in Knielingen bewirken zu lassen.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 430. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/874&oldid=- (Version vom 31.7.2018)