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18. Dienstliche Versehlung der für den Hafendienst verwendeten Personen, als Karrer, Lader und Tagelöhner, kann der Hastn-Eonnniffär selbst mit Ordnungsstrafen ahnden.

II. ^btheiiang^

Die zu entrichtenden Gebühren für die Unterhaltung nndBelenchtung des Hafens betreffend.

^. 19. Von den Dampsbooten und Segelschiffen werden die Ge- bühren nach dem betgefugten Tarise erhoben, insoferne nicht altes Her- kommen oder nenere Verträge hierüber etwas Anderes bestimmen.

^. 20. Die Erhebung dieser Gebühren vollzieht das kgl. Hanpt- zollamt Lindan. Sie werden von einem Bediensteten desselben dem Zah- lungspstichtigen auiuirt.

III. ^blheiiaag.

Von der Bestrafung der Uebertretung des ^afen-Reglements.

^. 2I. Uebertretungen des gegenwärtigen Hafen-Reglements werben von dem kgl. Hafen-Eommiffär durch die ersten fnmmarischen Vernehm- ungen der Anzeigen, oder bei eigenen Wahrnehmungen des kgl. Hafen- Eommissärs dnrch protokollarische Notirung eonstaurt und wie alle in dem Hasenraum vorkommeudeu polizeilichen Ereesse dem Magistrate der Stadt Lindan zur Abwaudlung überwiesen.

^. 22. Bei Uebertretungen der Bestimmung des ^. 19. ist gegen den Desraudanten neben Nacherhebung der geschuldeten Gebühr der drei- sache Betrag dieser Gebühr als Strafe zu erkennen.

Die Hälfte des Strasbetrages sällt dem Anzeiger zu. Jn allen übrigen Fällen hat der Magistrat der Stadt Lindan, je nach der Erheb- lichkeit der Uebertretung und mit Rücksicht aus erste oder wiederholte Ueber- tretung, eine Geldstrase von dreißig Krenzern bis zu sünszehn Gnlden zu erkennen.

^. 23. Bei schweren Gesetzverletzungen wird der kgl. Hasen-Eommissär dem kgl. Landgerichte sogleich Nachricht von dem Vorfalle geben, und es steht ihm die Besngniß zu, die Thäter, znmal wenn sie unbekannt oder Ansländer sind, dem kgl. Landgerichte znr weitern Versügung vorsühren zu lassen^

^. 24. Das sämmtliche Dienstpersonal des Hasens, sowie das Personal der Zollschutzwache sind verpflichtet , alle zu ihrer Kenntniß ge^ langenden Uebertretungen des Reglements ohne Verzug dem kgl. Haseu- Eommissär auzuzeigen.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 426. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/870&oldid=- (Version vom 31.7.2018)