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versehen betroffen werden, kann der königl. Hasttckomm.ssär das Absahren nntersagen. Anch ist derselbe besugt, bei ungewöhnlich stürmischer Wit- terung das Anslansen von Schiffen zu verbieten, jedoch in beiden Fällen nur aus den Grnnd der protokollarischen Erklärung der von dem Magi^ strate zu Lindan mit höherer Genehmigung angestellten Sachverständigen.

^. 7. Alle Güterschiffe, welche aus dem Hasen von Lindan mit Ladung anslansen oder in denselben eingehen wollen, müssen geaicht, und darüber mit amtlichen Zengnissen, in welchen auch die Tanglichkeit des Schiffes bezengt ist, versehen sein.

^as Aichen der bayerischen Schiffe wird von den zu Lindan ans^ gestellten Sachverständigen nach den bestehenden oder zu erlassenden Vor^ schristen besorgt, und ebenso aus Verlangen für answärtige Schiffe.^ Die Zengnisse hierüber werden von dem königl. Hasenkommissär abgestellt.

^. 8. Znr Vermeidung von Ueberladungen mnß die Höhe des Frei- bordes betragen:

1. Bei Segelschiffen von 600 bis 2200 Zollzentnern Ladungssähigkeit.

a) bei offenen Schiffen 141^ Zoll bayer. ^

b) bei gedeckten Schiffen 121^ Zoll bayer.:

2. bei Segelschiffen von 200 bis 600 Zollzentner Ladungssähigkeit.

a) bei offener Ladung 121^ Zoll bayer. ^

b) bei gedeckter Ladung 101^ Zoll bayer. ^

3. bei Segelschiffen von 150 bis 200 Zollzentnern Ladungssähigkeit. n) bei offener Ladung 101^ Zoll bayer. e

b) bei gedeckter Ladung 81^ Zoll bayer. ^

4. bei Segelschiffen von 150 Zollzentnern Ladungssähigkeit und geringer:

a) bei offener Ladung 81^ Zoll bayer.^

b) bei gedeckter Ladung 71^ Zoll bayer.

^. 9. Jedes zu Lindan geaichte Fahrzeng erhält in der Mitte der beiden Seitenwände ein Zeichen, welches die Höhe seines Freibordes genan angibt.

^. 10. Die Dampshoote, deren Kessel und Maschinen nach den später noch ersolgenden Vorschristen von Zeit zu Zeit nntersncht werden sollen, insoserne nicht iyr vollkommen brauchbarer und gesahrloser Zustand durch genügende Zengnisse nachgewiesen ist, sowie alle gedeckten Segel- schisse, müssen ihre Ladungssähigkeit am Sterne des Schiffes oder so weit es ansländische Schiffe betrifft, an einer beliebigen sichtbaren änßern Stelle bemerkt haben und dürsen diese Ladungssähigkeit nicht über- schreiten.

^. 11. Alle Güterschiffe, welche in den Hasen von Lindan einlan-

sen oder aus demselben anslansen wollen, müssen mit nachbenannten.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 421. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/865&oldid=- (Version vom 31.7.2018)