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Seiue Majestät der König von Bayern: den kgl. außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei der Schweizerischen Eidgenossenschast Herru Ferdiuaud Frei- herru v. Verger, Eomthnr des Eivilverdienstordens der bayerischen Krone und des St. Michaels-Ordens .e.

und der Schweizerische Buudesrath: den Viee-Präsidenten des Schweizerischen Buudesrathes und Vor- stand des Handels- und Zolldepartements, Herrn Friedrich Frey- Herrosee, eidgenössischen Obersten, welche nach gepssogener Verhandlung über solgende Bestimmungen über- eingekommen sind:

Art. 1. Schweizerischer Seits wird den Angehörigen Bayerns bei der Benützung der Schweizerischen Häfen am Bodensee, bei der Vesahrung des Rheine mit Schiffen oder Flößen und bei Benützung der Landungs- plätze am Schweizerischen Rheine bis einschließlich Schaffhausen die gleiche Behandlung wie den Angehörigen der Schweiz in Ansehung der Schiff- sahrts-Abgaben von Schiffen, Flößen und deren Ladungen, dergestalt zn- gestanden, daß dieselben hiebei gleiche Besreiungen wie die Schweizer Angehörigen geuießen und keine andern oder höhern Abgaben oder Gebühren irgend einer Art oder Benennung ohne Unterscheidung des Bezngsberech- tia^ten, als die Angehörigen der Schweiz nnterworfen sein und überhaupt in Bezug aus den Schiffsahrts-Verkehr in keiner Beziehung ungünstiger als diese behandelt werden sollen.

Art. 2. Von Seite Bayerns wird dagegen ebenso den Angehörigen der Schweiz bei der Benützung der bayerischen Landungsplätze am Boden- see die gleiche Behandlung wie Angehörigen Bayerns in Ansehung der Schiffsahrts -Abgaben von Schiffen und deren L.adungen dergestalt znge- standen, daß dieselben hiebet die gleichen Besreiungen wie die bayerischen Angehörigen genießen und keine andern oder höhern Abgaben oder Ge- bühren irgend einer Art oder Benennung, ohne Unterschied des Bezugs- berechtigten als die Angehörigen Bayerns nnterworsen sein, und überhanpt in Ansehung des Schiffsahrts-Verkehrs in keiner Beziehung ungünstiger als diese behandelt werden sollen.

Art. 3. Jnsbesondere sollen von keiner Seite Absnhrgebühren oder denselben gleich kommende Gebühren erhoben werden.

Art. 4. Es wird gegenseitig der Grnndsatz anerkannt, daß bayeri- schen Schiffern und Schiffsahrtsgesellschasten auf schweizerischen Landungs- plätzen und nmgekehrt schweizerischen Schiffern und Schifssahrtsgesellschasten aus bayerischen Landungsplätzen die sreie nnbelästigte Verladung von Transportgegenständen jeder ^ welche denselben von berechtigten Dis- ponenten zngewiesen sind, jederzeit znstehen soll und daß somit die Hin-

ansgabe solcher Transportgüter wegen spezieller Vertragsverhältniffe, in

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 418. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/862&oldid=- (Version vom 31.7.2018)