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Desgleichen dürfen Abgabenerlasse, oder Erstattungen (Bonifikationen) für Ausfuhren nicht eher stausinden, als bis diese Eingangs-Besiätigung betgebracht ist.

Beide Regierungen werden nach Rausieation dieses Uebereinkommens die dieser Anordnung entsprechende Weisung an ihre Aemter erlassen.

Art. 16. Auch die Strecke des Juu und der Donan nächst Passan, welche auf beiden Usern von bayerischem Gebiet umgebeu ist, und aus^ schließlich unter bayerischer Hoheit sichte soll künstig für die Schifffahrt und Floßfahrt in dem Maaße srei sein, daß nicht nur die leeren, sondern auch die mit Frachtgütern beladenen Schiffe und Flöße, welche bloß zum Durchgange dnrch diese Strecke bestimmt sind, ohne zollamtliche Abser- ugung lediglich nnter den znr Verhinderung von Zollnnterschleisen noch. wendigen Eontrolen dnrchsahren dürseu.

Es wird dabei vorausgesetzt, daß die befrachteten Schiffe oder Flöße mit ordeutlichen Frachtpapieren versehen ssnd. ^

Nicht minder findet an der bayerisch-österreichischen Landesgrenze aus dem rechten Jnn- und Douau-User nächst Passan der Artikel 15 der gegenwärtigen Uebereinknnst Anwendung.

Art. 17. Der gegenwäruge Vertrag soll alsbald von jeder Seite zur Allerhöchsten Ratisieation vorgelegt und die Answechslung der Rati- sieations-Urkuudeu längstens innerhalb vier Wochen vom heutigen Tage an gerechnet, zu Wien vollzogen werden.

So geschehen zu Wien am zweiten Dezember des Jahres eintausend achthundert, süuszig und eins.

^L. S.^ gez. Gras von Lerchenseld.

(L. S.) gez. Fürst Schwarzenberg, Feldmarschalllientenant. (L. S.) gez. A. Banmgartner. Die Ratisieauonen sind ausgewechselt zu Wien am 14. Mai 1852. Pubuzirt mit Staatsministerial-Bekanntmachung vom ^2. Jnni 185^. Reg..-Bt. f. d. Köuigr. Bayern f. d. J. 1852. Nr. 34. S. ^1el^ n. 739^752.

2. Vertrag zwischen Bayern und der Schweizerischen Eidgenossen- schast über Regelung der Schifffahrts-Verhältntsse aus dem Bodensee und dem Rheine.

Seine Majestät der König von Bayern einerseits und der Schweizer.- sehe Bnnbesrath andererseits von dem übereinstimmenden Wnnsche geleitet, die Verhältnisse der Schiffsahrt ihrer Angehörigen aus dem Bodensee und auf dem Rheine zu ordnen und hierdurch den gegenseitigen Verkehr zu erleichtern und sicher zu stellen, haben zu diesem Ende Bevollmächtigte

ernannt und zwar:

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 417. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/861&oldid=- (Version vom 31.7.2018)