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folgenden Artikel gleichfalls in Anwendung zu bringen sind, verpflichten sich die Bundesstaaten gegenseitig, Individuen, welche wegen anderer Verbrechen oder Vergehen (ausschließlich der Abgaben-Defraudation und der Uebertretung von Polizei- und Finanzgesetzen) von einem Gerichte desjenigen Staates, in welchem oder gegen welchen das Verbrechen oder Vergehen begangen worden, verurtheilt oder in Anklagestand versetzt sind, oder gegen die ein gerichtlicher Verhaftsbefehl dort erlassen ist, diesem Staate auszuliefern, vorausgesetzt, daß nach den Gesetzen des requirirten Staates die veranlaßende strafbare Handlung gleichsfalls als Verbrechen oder Vergehen anzusehen und die Strafe noch nicht verjährt ist. Ausnahmen treten nur ein:

1) wenn das betreffende Individuum ein Unterthan des um die Anslieferung angegangenen Staates ist;

2) wenn wegen derselben strafbaren Handlung, welche den Auslieferungsantrag veranlaßt hat, die Competenz der Gerichte des um die Auslieferung angegangenen Staates nach den Gesetzen desselben begründet ist;

3) wenn der Auszuliefernde in dem um die Auslieferung angegangenen Staate wegen anderer Handlungen einer Untersuchung oder Strafhaft oder wegen Schulden oder sonstiger civilrechtlicher Verbindlichkeiten einem Arreste unterliegt.

Art. II. In dem Falle des Artikels I. Ziffer 3. hat die Auslieferung erst nach erfolgter Freisprechung oder erstandener Strafe, beziehungsweise nach aufgehobenem Arreste Platz zu greifen.

Art. III. Mit der Person sind alle Gegenstände, welche sich in deren Besitz befinden, wie auch andere, die zum Beweise der strafbaren Handlung dienen können, zu übergeben.

Art. IV. Die Auslieferung erfolgt auf Ansuchen der zuständigen Gerichtsbehörde, oder wenn es sich um Ergreifung eines entwichenen Strafgefangenen handelt, der Verwaltungsbehörde der betreffenden Strafanstalt an die Justiz- oder Polizeibehörde des Bezirkes, in welchem sich der Angeschuldigte befindet.

In dem Ansuchen ist das Verbrechen oder Vergehen, dessen das betreffende

Individuum beschuldigt wird, oder wegen dessen dasselbe verurtheilt

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 86. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/86&oldid=- (Version vom 30.7.2016)