Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/852

Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


832 ^ ^

dann an den ersorderlichen Miuelu sehlt, gehörig auszuweichen so soll es den Dampsschiffeu sowohl bei ihrer ^halsahrt als Bergfahrt überlassen sein, diejenige Uferseite zu w.ähleu, welche sie am geeignetsten erachten, um an den zu Thal sahrenden Rnderschissen und Flössen vorbeiznfahreu, mit Ausnahme jedoch der Stellen, für welche besondere Besiimmungen erlassen sind, oder erlasseu werden.

^ 7^ Zu Thal sahrende Dampsschisse müssen den zu Berg sahrenden Ruderschissen, wenn sie einander begegnen, aus die den letzteren beguemste und für diese sicherste Weise ausweichen.

^. 8. Ein Stillsetzen.. der Räder muß aus dem Dampsschisse statt- sinden, wenn bei der Bergsahrt Passagiere oder Güter eingenommen oder an das Land gebracht werden sollen. ^

Bei der Thalsahrt müssen die Dampsschisse bei der Einnahme von Passagieren und Gütern oder deren Absetzung aus das Land ebenfalls die Räder feststellen, oder abschlagen. Das Dampsschiss gibt dann mehrere Schläge aus die Glocke, wodurch das Zeicheu zur Abuahme der Passagiere und Güter gegeben wird. Wenn ein solches Zeichen nuterbleibt, so gibt das Dampsschiss zu erkennen, daß es sich n.cht aushalteu kann.

.^. 1.L Jn Fällen, wo das Dampsschiss ohne anznlanden Passagiere oder Güter absetzen oder ansnehmen will, mnß aus demselben eine Flagge abgehißt werden, um die Schiffer um User zu beuachrichugen ^ ebenso müssen die Schissslente, welche Passagiere oder Güter an das Dampsschiff zu bringen haben, dieses dnrch Abstecken einer blanen und weißeu Flagge von ersorderlicher Größe anzeigen. Das Unterlassen des Anshffsens einer Flagge aus dem Dampsschiffe gibt zu erkennen, daß dasselbe sich nicht abhalten, und weder Passagiere noch Güter einnehmen kann.

^. 10. Jedes stromanswärts sahrende Dampsschiff mnß vor den Brückeu stets stille halten im Falle ein stromabwärts sahrendes Rudern schiff, Dampsschiff oder Floß im Ankommen ist, um die Brücke zu passiren, mit Ansnahme der Jnnbrücke zu Passan.

^. 11. Da in der Flnßenge nächst Vornbach das Answeichen der sich begegnenden Schiffe nie gesahrlos ist, so dürsen zu der Zeit, wo Schiffe zu Berg sahreu, keine Flösse oder Rnderschiffe diese Strecke strom.. abwärts passiren.

ZnrWarnung wird übrigens aus ^ der Brücke zu Scherding ein großer roth- und weißgesarbter Ballon ansgezogen und so lange ansgezogen blei- den als ein zu Verg sahrender Dampser erwartet wird.

Die zu Berg sahrenden Dampsschisse haben die Stunde ihrer Ankunst in Scherding zum vorans möglichst genan, sei e^ dnrch den Fahrtenplan oder bei ^regelmäßigen Fahrten dnrch die Post oder durch besondere

Boten auzuzeigen, und ebenso die etwaige Verzögerung ihrer Fahrt sosnrt

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 408. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/852&oldid=- (Version vom 31.7.2018)